Vernehmlassungsvorlage - AltlV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 4 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind und auf denen regelmässig Kleinkinder spielen.

3Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte und belastete Kinderspielplätze, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.

4Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte und belastete Kinderspiel- plätze.

Art. 3 Einleitungssatz

Belastete Standorte und belastete Kinderspielplätze dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: …

Art. 7 Voruntersuchung

1Aufgrund der Prioritätenordnung verlangt die Behörde für die untersuchungsbedürf- tigen belasteten Standorte innert angemessener Frist die Durchführung einer Vorun- tersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersu- chung besteht.

2Wird bei Kinderspielplätzen (Art. 2 Abs. 2) ein Sanierungsbedarf erwartet, verlangt die Behörde innert angemessener Frist eine Voruntersuchung, die in der Regel nur aus einer technischen Untersuchung besteht.

3Mit der Voruntersuchung werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung).

4-6Bisherige Absätze 2-4

Art. 8 Abs. 1

1Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort oder belastete Kinderspielplatz nach den Artikeln 9–12 überwachungs- oder sanie- rungsbedürftig ist. Sie berücksichtigt dabei auch Einwirkungen, die durch andere Standorte oder durch Dritte verursacht werden.

Art. 9 Abs. 1bis

1bisSteht bei einem belasteten Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.

Art. 10 Abs. 1bis

1bisSteht bei einem belasteten Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit