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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 6 (Art. 82 Abs. 1 und 83 Abs. 4)
Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern
Die Pauschale beträgt, einschliesslich der Mehrwertsteuer:
a. für Organe: 9700 Franken;
b. für Blut-Stammzellen: 3175 Franken.