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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 6 (Art. 82 Abs. 1 und 83 Abs. 4)

Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspenderinnen und Lebendspendern

Die Pauschale beträgt, einschliesslich der Mehrwertsteuer:

a. für Organe: 9700 Franken;

b. für Blut-Stammzellen: 3175 Franken.