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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 5 (Art. 73 und 76 Abs. 3)
Inhalt des Blut-Stammzellenregisters
1 Daten über spendewillige beziehungsweise spendende Personen:
a. Erkennungsnummern;
b. Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-
Mail-Adresse und Korrespondenzsprache;
c. medizinische, physiologische und genetische Daten, die zur Ermittlung der
Kompatibilität zwischen spendender Person und Empfängerin oder Empfän- ger und der Spendetauglichkeit benötigt werden, wie Blutgruppe, Gewebe- merkmale, Infektionsstatus und Gewicht;
d. Entnahmespital;
e. notwendige administrative Daten, wie Daten zur Spendeverfügbarkeit;
f. bei spendewilligen Personen mit Wohnsitz im Ausland: Name des zuständi-
gen Blut-Stammzellenregisters;
g. nach erfolgter Entnahme: Datum der Entnahme, Angaben zur Entnahme und
zum Produkt sowie zu Frühkomplikationen, gegebenenfalls: Tod der spen- denden Person als Folge der Entnahme.
2 Daten über Patientinnen und Patienten:
a. Erkennungsnummern;
b. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht;
c. medizinische, physiologische und genetische Daten, die zur Ermittlung der
Kompatibilität zwischen spendender Person und Empfängerin oder Empfän- ger benötigt werden, wie die Blutgruppe, Gewebemerkmale und Histokompa- tibilität, Infektionsstatus und Gewicht;
d. Ethnie;
e. Transplantationsspital und zuständiges ausländisches Blut-Stammzellenregis-
ter;
f. weitere für die Suche und Transplantation relevante Informationen, wie An-
gaben zum Krankheitsstatus und zur geplanten Behandlung;
g. Kopie der schriftlichen Erklärung, dass sie oder er mit der weltweiten Suche
nach passenden spendenden Personen einverstanden ist;
h. ein allfälliger Entscheid der medizinischen Kommission, ob für eine be-
stimmte Person eine Suche nach Blut-Stammzellen durchgeführt werden darf, einschliesslich des entsprechenden Gesuchs des Transplantationsspitals;