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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

1.3 über die Versicherung der Empfängerinnen und Empfänger:

a. bei Zuständigkeit der Krankenversicherung: Name des Krankenversicherers, Nummer der europäischen Krankenversicherungskarte oder Nummer der Ver- sichertenkarte der empfangenden Person für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung;

b. bei Zuständigkeit der Unfallversicherung: Name des Unfallversicherers, Schadennummer und Arbeitgeber;

c. bei Zuständigkeit der Invalidenversicherung: die zuständige IV-Stelle nach Artikel 40 der Verordnung vom 17. Januar 196134 über die Invalidenversiche- rung und die AHV-Nummer.

2 Im Rahmen der Nachsorge generierte Daten:

a. Daten zu Frühkomplikationen;

b. medizinische Befunde aus den Nachsorgeuntersuchungen und von der Ärztin oder vom Arzt vorgeschlagene Massnahmen;

c. Selbsteinschätzung der körperlichen und psychischen Befindlichkeit;

d. allgemeine Rückmeldungen der spendenden Person zum Spendeprozess;

e. bei Tod der spendenden Person: Todesdatum, Todesursache und Angabe, ob es einen Bezug zur Spende gibt;

f. für die Nachsorge relevante Untersuchungsberichte.

34 SR 831.201