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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 4 (Art. 41 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 1 Bst. b, 91 und 92 Abs. 1)

Inhalt des Nachsorgeregisters Blut-Stammzellen

1 Daten, die der Nachsorgestelle Blut-Stammzellen nach der Entnahme beziehungsweise der Transplantation übermittelt werden müssen

1.1 über Spenderinnen und Spender:

a. Erkennungsnummern;

b. Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Korrespondenzsprache;

c. Verwandtschaftsverhältnis zur empfangenden Person sowie die Angabe, ob die spendende Person und die Empfängerin oder der Empfänger haploiden- tisch sind;

d. Gewicht;

e. Angaben zum Gesundheitszustand vor der Entnahme;

f. medizinische Daten im Zusammenhang mit der Entnahme, insbesondere zur medizinischen Vorbehandlung und zu Komplikationen;

g. Tod als Folge der Entnahme;

h. die Angabe, wie viele Male der spendenden Person Blut-Stammzellen ent- nommen wurden;

i. Art der entnommenen Zellen und der Entnahme;

j. Beginn des Verfahrens zur Entnahme der Blut-Stammzellen;

k. Datum der Entnahme;

l. Einwilligung oder Ablehnung der Übermittlung der anonymisierten Daten an das Register der Europäischen Gesellschaft für Blut- und Knochenmarktrans- plantation;

m. Entnahmespital.

1.2 über Empfängerinnen und Empfänger:

a. Erkennungsnummern;

b. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Geschlecht;

c. Datum oder geplantes Datum der Transplantation sowie die Angabe, ob die Blut-Stammzellen transplantiert wurden;

d. Transplantationsspital.