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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten

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V über klinische Versuche «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 50 Abs. 2

2Die zuständige Ethikkommission und die Swissmedic informieren sich gegenseitig über Aspekte, welche die Prüfbereiche sowohl nach Artikel 25 als auch nach Arti- kel 49b Absatz 1 des Transplantationsgesetzes betreffen, und koordinieren ihre Beur- teilungen.

Art. 51 Anwendbares Recht

Für das Bewilligungsverfahren klinischer Versuche der Transplantation bei der zu- ständigen Ethikkommission sind die Artikel 23a–27, 29 und 36a sinngemäss anwend- bar; vorbehalten sind abweichende Vorgaben nach Artikel 51a.

Art. 51a Ausnahmebewilligungen

1Bei klinischen Versuchen nach Artikel 49c Absatz 1 des Transplantationsgesetzes reicht die Prüfperson zusätzlich dem BAG die Gesuchsunterlagen nach Anhang 3, Ziffer 3.8bisein. Sie teilt dies gleichzeitig der Ethikkommission mit. Das BAG kann zusätzliche Informationen verlangen.

2Das BAG nimmt zuhanden der Ethikkommission Stellung zur Abweichung von den Zuteilungsvorschriften oder zur Verzögerung des Zuteilungsprozesses sowie zur Ein- haltung der übrigen Transplantationsgesetzgebung.

3Die Ethikkommission erteilt die Ausnahmebewilligung, wenn:

a. die Anforderungen nach Artikel 25 eingehalten werden; und

b. nach der Diskussion der Stellungnahme nach Absatz 2 keine Einwände gegen den klinischen Versuch verbleiben.

4Sie entscheidet innerhalb von 45 Tagen nach der Bestätigung des Eingangs der for- mal korrekten Gesuchsunterlagen. Sie teilt ihren Entscheid dem BAG mit.

Gliederungstitel vor Art. 52

3. Abschnitt: Verfahren bei der Swissmedic

Art. 52 Ausnahme von der Bewilligungspflicht

Klinische Versuche der Kategorie A sind von der Bewilligungspflicht bei der Swiss- medic nach Artikel 49a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes ausgenommen.

Art. 53 Gesuch

Der Sponsor reicht der Swissmedic die Gesuchsunterlagen nach Anhang 4 zur Prü- fung ein. Die Swissmedic kann zusätzliche Informationen verlangen.

Art. 54 Verfahren und Fristen

1Die Swissmedic bestätigt dem Sponsor innerhalb von 7 Tagen den Eingang des Ge- suchs und teilt ihm formale Mängel in den Gesuchsunterlagen mit.