Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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daher möglich sein, eine Versicherungsdeckung der Betreiberin zu verlangen. Bei Schäden, die durch Private verursacht wurden und der Schweiz zuzurechnen sind, ist ein Rückgriff auf das Unternehmen vorgesehen, sofern eine geschädigte Person ein Verfahren nach dem internationalen Haftungsübereinkommen veranlasst hat und der Bund zu einer Schadenersatzzahlung verpflichtet worden ist. Der Bund mindert im Weiteren seine Haftungsrisiken durch die Einführung einer zivilrechtlichen direkten Haftung der Betreiberinnen.
Neben den Kosten, die für den Bund entstehen, generiert er durch die Erhebung von Gebühren, die durch das Bewilligungsverfahren erhoben werden, auch Einnahmen. Grundsätzlich sollen die Gebühren dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechen.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Durch das unter Ziffer 5.7 erläuterte Haftungsregime (Betreiberhaftung) fallen Schadenersatzklagen nach diesem Gesetz in die Zuständigkeit der kantonalen Zivilgerichte. In konkreten Haftungsfällen kann der Ressourcenaufwand bedeutsam sein. Ansonsten führt der Vorentwurf zu keinem Mehraufwand für die Kantone oder Gemeinden. Es ist jedoch denkbar, dass sich die Aufsichtsbehörde an die zuständigen kantonalen Dienststellen wendet, wenn sie administrative Unterstützung bei der Ausführung ihrer Aufgaben benötigt (siehe Amtshilfe, Art. 49, Ziff. 5.15).
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
In der Schweiz sind heute rund 250 Akteure in allen Landesteilen in der Raumfahrt aktiv. Der Anwendungsbereich der Vorlage ist jedoch eng begrenzt und erfasst nur einen sehr kleinen Teil dieser Akteure, hauptsächlich sind dies Betreiberinnen von Satelliten. Nach heutigem Stand sind dies weniger als 10 Unternehmen. Herstellerinnen und Zuliefererinnen von Komponenten oder Subsystemen von Weltraumgegenständen und Nutzerinnen von Weltraumanwendungen fallen nicht darunter. Die Auswirkungen dieser Vorlage auf die Volkswirtschaft ist daher gering. Aus diesem Grund wurde auf eine Regulierungsfolgenabschätzung verzichtet.
Für die bewilligungspflichtigen Betreiberinnen von Raumfahrtaktivitäten fallen Kosten an. Neben einmaligen Kosten zur Erlangung der Bewilligung sind dies auch wiederkehrende Kosten im Rahmen der Berichterstattung, damit die zuständige Behörde die Aufsicht wahrnehmen kann, und laufende Kosten insbesondere zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten während der gesamten Dauer der Raumfahrtaktivität. Mit der Vorlage wird für bestimmte Fälle eine Kausalhaftung der Betreiberinnen eingeführt, was ihre Haftungsrisiken tendenziell erhöht. Bei Betreiberinnen mit Aktivitäten, die mit erhöhtem Risiko verbunden sind, werden bei den Unternehmen Prämien für eine Haftpflichtversicherung anfallen, um zivilrechtliche Schadenersatzforderungen oder einen Rückgriffanspruch des Bundes decken zu können. Bei komplexeren Vorhaben können im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht zudem zusätzliche Abklärungen getätigt werden, die zulasten der Gesuchstellerin anfallen können. Schliesslich müssen unter Umständen angemessene organisatorische Massnahmen, etwa zur Schulung des Personals, getroffen werden. Die Höhe der einmaligen und wiederkehrenden Kosten zulasten der Unternehmen lassen sich im Voraus nicht beziffern, da diese stark von der beantragten Raumfahrtaktivität und den damit verbundenen Risiken abhängen. Beispielsweise wird die Bewilligung für den Betrieb eines kleinen Forschungssatelliten in niedriger Erdumlaufbahn wesentlich weniger Aufwand verursachen als die Bewilligung einer grossen Satellitenkonstellation, einer Raumstation