Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/23: Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ‒ Anhang Biozidprodukte · 10 Seiten

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als Voraussetzung für die Zulassung der einzusetzenden Biozidprodukte die Risiken für die Umwelt und für die Anwender beurteilt. Wenn nötig, legt die Anmeldestelle Chemikalien Auflagen für die Anwendung fest, um die Risken auf ein akzeptables Mass zu senken.

Absatz 3

Die Schaffung der Möglichkeit für die Verwendung von Biozidprodukten im Wald mittels Ausnahmebewilligung stellt eine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage dar. Daher werden Personen, welche über eine Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Biozidprodukten im Wald verfügen, verpflichtet, die einzelnen Anwendungen regelmässig zu dokumentieren sowie folgende Angaben der zuständigen Behörde bis am 31. Dezember zu melden:

• Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung der angewendeten Biozidprodukte;

• Menge der angewendeten Biozidprodukte; und

• Anwendungsdaten und -orte sowie Grösse der behandelten Flächen

4.2.3 Ziffer 4ter.3

Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, dem BAFU jährlich Bericht über die erteilten Ausnahmebewilligungen von Bioziden im Wald des Vorjahres zu erstatten. Der Bericht muss folgende Angaben enthalten und ist dem BAFU jeweils per 28. Februar zuzustellen:

a. Zweck der Bekämpfung und bekämpfte Arthropoden und Mikroorganismen;

b. Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung der angewendeten Biozidprodukte;

c. die in den angewendeten Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe und deren Konzentration;

d. Menge der angewendeten Biozidprodukte;

e. Anwendungsdaten und -orte sowie Grösse der behandelten Flächen

So kann überprüft werden, ob die in der Verordnung definierten Kriterien ausreichen, um den Schutz des Waldes vor umweltgefährdenden Stoffen zu gewährleisten.