Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/23: Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ‒ Anhang Biozidprodukte · 10 Seiten
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3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht und Verhältnis zum internationalen Recht
Die EU regelt Massnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt vor den negativen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten; ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35– 55). Abhängig vom Ausbreitungsstand einer Art sind unterschiedliche Massnahmen vorgesehen. Nach Artikel 23 Satz 1 dieser Verordnung können die EU-Mitgliedstaaten strengere nationale Vorschriften beibehalten oder erlassen, um die Einbringung, Etablierung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten zu verhindern.
Die Zulassung und die Verwendung von Biozidprodukten sind auf europäischer Ebene in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (EU-Biozidprodukteverordnung; ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1–123) geregelt. Im Rahmen des bilateralen Abkommens haben die Schweiz und die Europäischen Union (EU) am 21. Juni 1999 ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (mutual recognition agreement, MRA, SR 0.946.526.81) abgeschlossen. Dieses Abkommen hat zum Ziel, den Warenhandel zwischen der EU und der Schweiz durch den Abbau technischer Handelshemmnisse für spezifische gewerbliche Produkte darunter auch die Biozidprodukte, zu fördern. Im Kapitel 18 Anhang 1 des Abkommens sind die Bestimmungen für Biozidprodukte festgehalten. Die Schweiz regelt daher das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten in der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP; SR 813.12). Die VBP setzt die Vorgaben der EU-Biozidprodukteverordnung im nationalen Recht um. Das MRA sieht keine spezifische Verwendungseinschränkungen für Biozidprodukte vor und überlässt diese den einzelnen EU-Mitgliedstaaten bzw. der Schweiz (siehe Art. 35-37 der EU-Biozidprodukteverordnung).
Ein generelles Verbot für die Verwendung von Biozidprodukten im Wald kennt die EU-Biozidprodukteverordnung nicht. Daneben sind aber in den jeweiligen Ländern weitere Erlasse zu berücksichtigen. Insbesondere die Verwendung von Biozidprodukten in besonders sensiblen Gebieten (z.B. Naturschutzgebieten) wird in vielen Staaten durch die nationale Gesetzgebung eingeschränkt oder ganz verboten.
Die vorgeschlagene Änderung der ChemRRV lockert das geltende grundsätzliche Verbot zur Verwendung von Biozidprodukten im Wald. Es handelt sich dabei aber um eine restriktiv zu handhabende Lockerung von Vorschriften, die nur in der Schweiz gelten. Die vorgesehene Ausgestaltung der ausnahmsweisen Verwendung von Biozidprodukten in Schweizer Wäldern ist aber nach wie vor deutlich strenger als die EU-Normen. Anders als im EU-Recht gilt in der Schweiz immer noch das grundsätzliche Verbot gemäss Artikel 18 WaG und nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen soll davon abgewichen werden können.