Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/23: Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ‒ Anhang Biozidprodukte · 10 Seiten

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der vorliegenden Revision der ChemRRV ergeben sich insgesamt keine wesentlichen Änderungen der Aufgaben des Bundes. Die Änderung hat folglich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Die mit dieser Änderungsvorlage neu eingeführte Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen für die Bekämpfung invasiver gebietsfremden oder krankheitsübertragenden Organismen zu erteilen, führt bei den kantonalen Behörden zu einem gewissen Mehraufwand, wenn entsprechende Organismen in ihrem Hoheitsgebiet auftreten. Schon heute befassen sich diese Behörden mit der Bekämpfung solcher Organismen. Durch die klare Kompetenzzuweisung werden kurze Entscheidungswege geschaffen und Nachfragen vermieden, so dass sich insgesamt keine nennenswerte Mehrbelastung ergibt.

Die Änderungen dieser Vorlage haben keine Auswirkungen auf die Gemeinden, weil diese in diesem Bereich keine Vollzugsaufgaben zu erfüllen haben. Vorbehalten bleiben allfällige kantonale Bestimmungen, welche eine Delegation solcher Aufgaben an die Gemeinden erlauben.

5.3 Auswirkungen auf die Unternehmen und die Konsumentinnen und Konsumenten

Die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen invasive gebietsfremde oder krankheitsübertragende Arthropoden und krankheitserregende oder -übertragende Mikroorganismen zu bekämpfen, führt zu einigen Aufträgen für Schädlingsbekämpfer. Die Wirkung auf die Gesamtwirtschaft ist gering. Die grösste wirtschaftliche Wirkung für den Fall der Bekämpfung der Asiatischen Hornisse liegt im neu verbesserten Schutz der Honigbienen sowie der Umwelt, was beides auch der Landwirtschaft zugutekommt. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind kaum betroffen.

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Umwelt, namentlich die Biodiversität, kann von der Massnahme profitieren, wenn es gelingt, invasive gebietsfremde oder krankheitsübertragende Arthropoden und krankheitserregende oder -übertragende Mikroorganismen erheblich einzudämmen oder zu tilgen.

Die Voraussetzungen nach Artikel 5 ChemRRV und die weiteren Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sein müssen, verhindern unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt. Zudem werden schon als Voraussetzung für die Zulassung die Umweltrisiken der einzusetzenden Biozidprodukte beurteilt. Wenn nötig legt die Anmeldestelle Chemikalien Auflagen für die Anwendung fest, um die Risiken auf ein akzeptables Mass zu senken.

5.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Wenn in der Schweiz Krankheiten auftreten sollten, die durch krankheitsübertragende Arthropoden, krankheitserregende oder -übertragende Mikroorganismen verursacht werden, ermöglichen die Rechtsänderungen eine Bekämpfung auch im Wald, sofern dies nötig sein sollte. Damit wird die Gesellschaft besser von diesen Krankheiten geschützt. Ansonsten haben die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.