Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/23: Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ‒ Anhang Biozidprodukte · 10 Seiten
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4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Artikel 4 Buchstabe c
Für die Anwendung von Biozidprodukten im Wald soll die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Behörde nötig sein. Dies gilt heute erst für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald. Die Anwendung wird neu auf Biozidprodukte erweitert.
4.2 Anhang 2.4
4.2.1 Ziffer 4ter.1
In dieser Ziffer wird festgelegt, für welche Biozidprodukte eine ausnahmsweise Anwendung im Wald gemäss Ziffer 4terAbsatz 2 bewilligt werden kann. Erfasst sind Biozidprodukte gegen Insekten und andere Arthropoden der Produktart 18 nach Anhang 10 der VBP, die zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden oder krankheitsübertragenden Arthropoden bestimmt sind. Hinzu kommen Biozidprodukte zur Desinfektion, soweit sie für die Bekämpfung von krankheitserregenden oder -übertragenden Mikroorganismen bestimmt sind. Sie gehören zu den Biozidprodukten der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) und 3 (Biozidprodukte für die Hygiene im Veterinärbereich) nach Anhang 10 VBP.
4.2.2 Ziffer 4ter.2
Absatz 1
Hier wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde eine Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Biozidprodukten im Wald erteilt. Solche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die in Artikel 5 ChemRRV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass bei der geplanten Anwendung keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Zudem muss die Anwendung zeitlich befristet und geografisch begrenzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine gezielte Anwendung an den Befallsorten erfolgt, d. h., nur auf lokal eng begrenzten Flächen.
Zudem müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
• Die zu bekämpfenden Arthropoden und Mikroorganismen stellen eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder von Nutztieren oder für die Umwelt dar. Eine erhebliche Gefährdung setzt voraus, dass die mögliche Beeinträchtigung für die Gesundheit des Menschen oder der Nutztiere oder für die Umwelt von relevantem Ausmass ist, z. B. wenn sich gefährliche Infektionskrankheiten oder Tierseuchen ausbreiten oder die Resilienz eines Ökosystems oder die Artenvielfalt in einem zeitlich und räumlich relevanten Ausmass geschädigt wird.
• Anstelle des Einsatzes eines Biozidprodukts ist zunächst zu prüfen, ob anderweitige Bekämpfungsmassnahmen zur Verfügung stehen, die die Umwelt weniger belasten. Ist dies der Fall, darf die Anwendung eines Biozidprodukts im Wald nicht bewilligt werden. Erst wenn der Einsatz eines Biozidprodukts als mildeste Bekämpfungsmassnahme qualifiziert werden muss, darf eine Ausnahmebewilligung für die entsprechende Anwendung im Wald erteilt werden.
• Zu berücksichtigen ist, dass je nach Standort unterschiedliche Massnahmen für die Bekämpfung eines Arthropoden oder Mikroorganismus durchführbar sind. So kann, z. B. an einem Standort aufgrund der Topografie, der Einsatz eines Biozidprodukts die einzig mögliche Methode darstellen, während an einem anderen Standort eine Bekämpfung ohne Biozidprodukte möglich ist. Es ist daher für jeden Organismus und abhängig vom Standort zu prüfen, ob für die Umwelt weniger belastende Bekämpfungsmassnahmen zur Verfügung stehen. Bei den alternativen Massnahmen zu Biozidprodukten sind