Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 13 Seiten
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Zusammenfassung
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind insgesamt 39 Stellungnahmen eingegan- gen.
Grundsätzliche Zustimmung zur vorgeschlagenen Verordnungsänderung:
Zustimmung:
Kantone: ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU (25)
Politische Parteien: SP (1)
Organisationen und Verbände: FDK, CP, OREF, SGB, SwissHoldings (5)
Begründung:
- Die vorgesehene Einreichung sei gemäss GloBE-Mustervorschriften zwingend und die Um- setzung schaffe eine administrative Erleichterung für die Unternehmen.
Ablehnung der Änderungsvorschläge:
Ablehnung:
Kantone: (0)
Parteien: FDP, SVP (2)
Organisationen und Verbände: sgv (1)
Begründung
- Keine überstürzte Umsetzung der OECD-Mindestbesteuerung und es sei entscheidend,
dass die OECD-Mindestbesteuerung – und der entsprechende Informationsaustausch – we- der eine zusätzliche Belastung für Unternehmen schaffe, noch die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz gefährde. Die Schweiz tue gut daran, bei der Umsetzung der OECD-Mindestbesteu- erung nicht den Musterknaben zu spielen.
- Der automatische Informationsaustausch GloBE widerspreche dem Grundsatz der Un- schuldsvermutung. Unternehmen würden unter eine Art Generalverdacht gestellt und ge- zwungen, Informationen über ihre weltweiten Aktivitäten offenzulegen. Eine solche Melde- pflicht widerspreche den Grundsätzen eines liberalen Rechtsstaats und werfe erhebliche Zweifel an der Datensicherheit auf. (SVP)
Es sind namentlich zu folgenden Punkten zusätzliche Anpassungsvorschläge zum Vorentwurf eingegangen:
- Die vorgeschlagene Anpassung der Steuerpflicht soll ab 1.1.2024 gelten; dazu soll eine
Übergangsbestimmung aufgenommen werden.
- Für die Berechnung der Ergänzungssteuern auf Basis von Swiss GAAP FER sollen ledig-
lich die Enddaten der Geschäftsjahre zwingend übereinstimmen.
- Die Verwendung der Daten aus der GIR soll auch für die Kantons- und Gemeindesteuern
zugelassen werden.
- In der Verordnung soll die Zuständigkeit für die Kontrolle der GIR im Hinblick auf den
Straftatbestand der unrichtigen GIR festgelegt werden.