Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 13 Seiten

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Umsetzung begünstigt. Die diesbezüglichen Bestimmungen entsprechen daher soweit mög- lich den Regelungen für den thematisch ähnlichen internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG).

1.2.2 Weitere Anpassungen und Präzisierungen

Neben dem Kernelement sollen verschiedene Anpassungen und Präzisierungen der Verord- nung vorgenommen werden. Diese haben unterschiedliche Gründe.

• Subjektive Steuerpflicht für die Ergänzungssteuer in der Schweiz: Pro Unterneh- mensgruppe in der Schweiz ist grundsätzlich eine Geschäftseinheit steuerpflichtig und ein Kanton nimmt die Veranlagung für die ganze Unternehmensgruppe vor. Die- ser Kanton ist der sog. One-Stop-Shop. Er veranlagt resp. bezieht die Ergänzungs- steuer und nimmt die Verteilung der Einnahmen auf den Bund und die anderen Kan- tone vor. Dies bringt aus Sicht der Verwaltungen und der Unternehmensgruppe eine wesentliche administrative Erleichterung. In diesem Zusammenhang wird die Steuer- pflicht bei der IIR, wenn im betreffenden Geschäftsjahr keine der im Ausland gehalte- nen Tochtergesellschaften unterbesteuert sind, erweitert.

• Kantonale Aufteilung der Einnahmen aus der Ergänzungssteuer: Präzisierung, dass die Einnahmen aus der schweizerischen und internationalen Ergänzungssteuer bei dem Kantonswechsel einer Geschäftseinheit zwischen den Kantonen wie bei der di- rekten Bundessteuer aufgeteilt werden.

1.2.3 Umsetzung und Inkrafttreten

Die GloBE Mustervorschriften sehen in Artikel 8.1 die GIR vor, welche grundsätzlich von je- der Geschäftseinheit einer der Mindestbesteuerung unterliegenden Unternehmensgruppe einzureichen ist. Innerhalb eines Staates kann die Unternehmensgruppe dabei eine Ge- schäftseinheit bezeichnen, welche die Einreichung vornimmt.

Die grundsätzliche Verpflichtung, die GIR einzureichen besteht deshalb für die Unterneh- mensgruppen bereits seit Inkrafttreten der Mindestbesteuerungsverordnung aufgrund des in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Verweises auf die GloBE-Mustervorschriften. Dies gilt auch, wenn es zu keiner Vereinbarung über einen zwischenstaatlichen Austausch kommen würde.

Mit der vorliegenden Ergänzung der Mindestbesteuerungsverordnung wird diese Verpflich- tung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit oder einer anderen, von der Unter- nehmensgruppe zu bestimmenden Geschäftseinheit, welche steuerlich der Schweiz zugehö- rig ist, zugewiesen.

Der Austausch der GIR mit anderen Staaten vermeidet, dass die GIR in allen Staaten einge- reicht werden müssen. Dieser Austausch setzt die Ratifikation des zugehörigen Abkommens voraus. Solange die Voraussetzungen für einen Austausch nicht gegeben sind (keine inter- nationalen Vereinbarungen bestehen), bleiben alle ergänzungssteuerpflichtigen Geschäfts- einheiten dazu verpflichtet, eine GIR in der Schweiz einzureichen.

1.3 Auswertung

Angesichts der grossen Anzahl abgegebener Stellungnahmen können nicht sämtliche Vorschläge und Begründungen einzeln wiedergegeben werden. Im Interesse der Übersichtlich- keit werden deshalb insbesondere die hauptsächlichen Kritikpunkte wiedergegeben. Ver- nehmlassungsteilnehmende, die sich in ihrer Stellungnahme einer anderen anschliessen, werden jeweils einzeln genannt.

Für Einzelheiten sei auf die eingereichten Stellungnahmen verwiesen. Diese können unter https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2025/25/cons_1

abgerufen werden.