Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 13 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
Ausgangslage
Ende 2022 hat das Parlament den Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen verabschiedet. Im Juni 2023 haben Volk und Stände dieser Verfassungsänderung zugestimmt. Diese bildet die Rechtsgrundlage für die nationale Um- setzung beider Säulen des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft.
Mit der Säule 2 dieses Projekts soll eine Mindestbesteuerung für grosse, multinationale Un- ternehmensgruppen eingeführt werden. Diese greift für multinationale Unternehmensgrup- pen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro und sieht einen Mindest- steuersatz von 15 Prozent auf der Basis einer international vereinheitlichten Bemessungs- grundlage vor. Dabei muss der Mindeststeuersatz grundsätzlich jeweils pro Staat erreicht werden. Ausgenommen von der Mindestbesteuerung sind Einkommen aus dem internationa- len Seeverkehr.
Die Übergangsbestimmung Artikel 197 Ziffer 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ermächtigt den Bundesrat, die Mindestbesteuerung vo- rübergehend auf dem Verordnungsweg zu regeln. Der Bundesrat hat gestützt darauf per 1. Januar 2024 die schweizerische Ergänzungssteuer (QDMTT) gemäss Artikel 1 Buchstabe a der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV; SR 642.161) und per 1. Januar 2025 die in- ternationale Ergänzungssteuer IIR eingeführt. Damit stellt die Schweiz bei den betroffenen Unternehmen in der Schweiz (QDMTT) und bei deren Tochtergesellschaften im Ausland (IIR) die Mindestbesteuerung sicher.
Die GloBE Mustervorschriften sehen in Artikel 8.1 die GloBE-Erklärung (GloBE Information Return, GIR) vor. Diese ist grundsätzlich von jeder Geschäftseinheit einer der Mindestbe- steuerung unterliegenden Unternehmensgruppe einzureichen. Innerhalb eines Staates kann die Unternehmensgruppe dabei eine Geschäftseinheit bezeichnen, welche die Einreichung vornimmt.
Auf internationaler Ebene wurde von den zuständigen Arbeitsgruppen der OECD die GloBE Vereinbarung erarbeitet. Die Verabschiedung im zuständigen Organ, dem OECD/G20 Inclu- sive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) (IF), erfolgte im Januar 2025.
Die GloBE Vereinbarung bildet eine völkerrechtliche Grundlage für den Austausch der GIR von Unternehmensgruppen zwischen den Staaten, die die Vereinbarung unterzeichnen und dazu noch die OECD über den bilateral aktivierten Austausch informieren. Sowohl die Pflicht der Unternehmensgruppen, die GIR einzureichen, als auch deren Austausch sind bereits in den GloBE-Mustervorschriften enthalten. Die MindStV muss jedoch um Bestimmungen, ins- besondere hinsichtlich des Verfahrens, ergänzt werden. Die Schweiz hat ein Interesse da- ran, an diesem Informationsaustausch teilzunehmen: Die kantonalen Steuerbehörden haben damit die Möglichkeit, die Deklarationen der ergänzungssteuerpflichtigen Unternehmen zu plausibilisieren. Für die betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen bietet die Teil- nahme an diesem Informationsaustausch die Voraussetzung für das sogenannte «Central Filing». Damit können namentlich schweizerische multinationale Unternehmensgruppen die GIR zentral bei der ESTV einreichen. Die ESTV lässt den Partnerstaaten die relevanten In- formationen aus der GIR zukommen. Umgekehrt erhält die Schweiz die GIR von Partner- staaten, welche für lokale Mindeststeuerzwecke verwendet werden können und von lokalen Geschäftseinheiten betroffener multinationaler Unternehmensgruppen nicht zusätzlich ein- zeln in der Schweiz eingereicht werden muss.
Würde die Schweiz am Informationsaustausch der GloBE Vereinbarung nicht teilnehmen, müssten multinationale Unternehmensgruppen in der Schweiz separat rapportieren und das zentralisierte Rapportieren würde möglicherweise über einen anderen Staat erfolgen. Damit entstünden administrative Doppelspurigkeiten. Ein Fernbleiben dürfte ausserdem dem Wirt- schaftsstandort Schweiz abträglich sein, insbesondere wenn man bedenkt, dass multinatio- nale Unternehmensgruppen in und von der Schweiz aus operieren und somit keine ange- messenen Voraussetzungen vorfinden, die ihre internationalen Meldepflichten vereinfachen.