Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/29: 22.405 n Pa. Iv. WAK-N. Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein · 14 Seiten

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rückläufigen Konsums und der ausländischen Konkurrenz zu glätten. Ausserdem betonen sie die Wichtigkeit einer freiwilligen, einfachen, konsequenten und gut eingebetteten Umsetzung.

Acht kantonale Weinwirtschaftsorganisationen (Weinproduzenten BS-BL-SO, BV AG, BV GR, BV SH, BV SG, BV ZH, Weinbauverein SZ, ZWV) lehnen den Entwurf ab. Als Begründung führen sie Bedenken im Zusammenhang mit einer möglichen Überproduktion, dem Preisdruck und den daraus resultierenden sinkenden Preisen an, was insbesondere zulasten von Kleinproduzentinnen und - produzenten ginge, sowie die Gefahr einer Marktverzerrung. Ihre Argumente gleichen denen des BDW.

Fünf Organisationen (Vitiswiss, WLK, IVV, IVN, CNAV) unterstützen den Entwurf mit ähnlichen Argumenten wie der BSRW. Sie schlagen vor, in Absatz 5 klarzustellen, dass es sich bei den

Weinreserven um AOC-Weine handelt und sie derselben Kontrolle unterliegen wie AOC-Weine. Sie sind nicht damit einverstanden, dass die Kantone für die Kontrollen zuständig sein sollen.

Die Studierenden der UZH befürworten den Entwurf grundsätzlich. Sie haben allerdings gewisse Bedenken im Hinblick auf dessen Umsetzung. Es bestehe die Gefahr, dass die Freiwilligkeit dieses Mechanismus zu regionalen Ungleichbehandlungen führe. Sie fordern eine schweizweite

Harmonisierung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Die Studierenden erachten es als problematisch, dass Absatz 5 nicht verbindlich formuliert ist und dass einheitliche Kriterien sowie Mindestanforderungen für die Freigabe der Weinreserven und die Kontrollen fehlen. Im Hinblick auf die Vollzugskosten, die von den Kantonen zu tragen wären, werfen sie die Frage auf, ob eine

Unterstützung durch den Bund denkbar wäre, und schlagen zu diesem Zweck einen neuen Absatz 6 vor.

3.3. Weitere Vorschläge und Bemerkungen

Die SWK, das nach Artikel 64 LwG mit der Kontrolle des Handels mit Wein beauftragte Kontrollorgan, schlägt vor, Artikel 64 LwG zu ändern, sofern die Vorlage zur Umsetzung kommt. Basierend darauf würde der Bundesrat ein Kontrollorgan mit der Weinhandelskontrolle (bereits in Kraft) und der Kontrolle der AOC-Wein-Reserven (gemäss Entwurf für den neuen Art. 64a) beauftragen. Die SWK ist der Ansicht, dass die Kosten für die Kontrolle der Weinreserven von den Einkellerinnen und Einkellerern abzudecken sind, die Reserven bilden. Dieser Vorschlag entspricht der Empfehlung der SWK, wonach eine enge Abstimmung mit dem bestehenden Kontrollsystem erforderlich ist, um zu gewährleisten,

dass die Herkunftsbezeichnungen weiterhin glaubwürdig bleiben und die Qualität sowie die

Rückverfolgbarkeit der Weine gesichert ist.