Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/29: 22.405 n Pa. Iv. WAK-N. Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein · 14 Seiten

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1. Ausgangslage

Das Landwirtschaftsgesetz (LwG) trat am 1. Januar 1999 in Kraft. Gemäss Artikel 63 werden

Schweizer Weine in Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC), Landweine und Tafelweine klassiert. Mit diesem Artikel wird der Bundesrat beauftragt, die für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und Landweine geltenden Kriterien zu definieren. Der Höchstertrag zählt zu diesen Kriterien, da die Traubenerträge je Flächeneinheit die Weinqualität beeinflussen. Die Kantone legen für AOC-Weine für die einzelnen zugelassenen Rebsorten Höchsterträge pro Flächeneinheit fest, die die vom Bundesrat vorgegebene Höchstlimite pro Weinbauregion und Traubenfarbe nicht überschreiten dürfen.

Die Weinernte schwankt aufgrund der unterschiedlichen Wetterbedingungen von Jahr zu Jahr sehr stark. Um auf die zunehmende Instabilität der Ernten infolge des Klimawandels reagieren zu können, erwägt die Weinbranche seit Ende der 2010-er Jahre eine neue Massnahme zur Regulierung des Weinangebots.

Am 22. Februar 2022 beschloss die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats

(WAK-N) mit 17 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen, einen Erlassentwurf für die Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein auszuarbeiten. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) stimmte diesem Beschluss am 16. Januar 2023 mit 8 zu 2 Stimmen bei

2 Enthaltungen nicht zu. Am 22. Mai 2023 beschloss die WAK-N mit 14 zu 4 Stimmen bei

7 Enthaltungen, an ihrem Beschluss festzuhalten und reichte die Kommissionsinitiative «Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein» in ihrem Rat ein. Der Nationalrat schloss sich der Kommission an und gab der Initiative am 21. September 2023 mit 112 zu 47 Stimmen bei 24 Enthaltungen Folge. Anlässlich der erneuten Vorprüfung des Anliegens hielt die WAK-S an ihrer Haltung fest und

beantragte dem Ständerat am 20. Februar 2024, mit 6 zu 1 Stimme bei 5 Enthaltungen, dem

Folgegeben nicht zuzustimmen. Der Ständerat schloss sich hingegen am 11. März 2024 dem

Nationalrat an und gab der Initiative mit 24 zu 15 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge. Die WAK-N erhielt somit den Auftrag, die Ausarbeitung einer Vorlage an die Hand zu nehmen. Am 26. Juni 2024 legte die Kommission Eckwerte für die Definition einer «Klimareserve» fest und beauftragte das Kommissionssekretariat und die zuständige Verwaltung, einen Vorentwurf auszuarbeiten. An ihrer Sitzung vom 31. März 2025 behandelte die Kommission den Vorentwurf und nahm ihn mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen zuhanden der Vernehmlassung an.

Die Vernehmlassung dauerte vom 29. April 2025 bis zum 15. August 2025.

2. Gegenstand der Vernehmlassung

Durch diesen Gesetzesentwurf sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, einen Mechanismus zur Bildung von AOC-Wein-Reserven einzurichten. Diese Massnahme soll dazu beitragen, auf

Produktionsschwankungen infolge unvorhersehbarer Wetterereignisse zu reagieren und diese aufzufangen, Verlusten der Marktanteile von AOC-Weinen in ernteschwachen Jahren

entgegenzuwirken und einen Preisverfall in erntestarken Jahren zu verhindern. Der Mechanismus orientiert sich an Instrumenten, die in einigen europäischen Weinbauregionen, beispielsweise im Burgund oder im Elsass, bereits etabliert sind. Der neue Artikel 64a soll es den Kantonen ermöglichen, Bestimmungen über die Bildung, die Steuerung und die Freigabe von AOC-Wein-Reserven zu erlassen. In Kantonen, in denen diese Massnahme zum Tragen käme, hätten die Einkellerinnen und Einkellerer somit die Möglichkeit, aus Trauben, deren Menge die kantonalen Höchsterträge

überschreitet, Reserven in Form von AOC-Weinen zu bilden. Die kantonalen Höchsterträge dürfen jedoch nicht über den vom Bundesrat vorgegebenen Höchstlimiten für Weine mit kontrollierter

Ursprungsbezeichnung liegen. Vermarktet werden dürfen die Reserven nur dann, wenn die

Marktentwicklung dies rechtfertigt und eine entsprechende Genehmigung von der zuständigen Behörde vorliegt. Die Teilnahme an diesem System ist freiwillig, sowohl für die Kantone als auch für die Einkellerinnen und Einkellerer (d. h. Betriebe, die Trauben annehmen und pressen). Die Kantone, die diese Massnahme in ihre kantonale Gesetzgebung übernehmen, verfügen über einen