Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/29: 22.405 n Pa. Iv. WAK-N. Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein · 14 Seiten
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3.1.5. Weitere Organisationen und Stellungnahmen
Innerhalb der Frist gingen 20 Stellungnahmen von nicht eingeladenen Organisationen ein. Fünf Organisationen (FVV, CP / FPV, Prométerre, IVVT) unterstützen den Entwurf ohne Änderung. CP und FPV haben eine gemeinsame Stellungnahme eingereicht. Die Organisationen sind der Meinung, dass die Kantone mit diesem Entwurf die Möglichkeit erhalten, ihre AOC-Wein-Reserven zu bewirtschaften, ohne dadurch diejenigen zu beeinträchtigen, die sich nicht an der Massnahme beteiligen. Sie betonen, dass diese neue Massnahme, die im Ausland bereits angewendet wird, keine Finanzierung durch den Bund benötige und einfach, wirksam sowie möglichst unbürokratisch bleiben solle. Sie erachten die Vorlage als sinnvoll, um das Angebot angesichts unvorhersehbarer Klimaereignisse, des rückläufigen Konsums und der ausländischen Konkurrenz zu glätten. Ausserdem betonen sie die Wichtigkeit einer freiwilligen, einfachen, konsequenten und gut eingebetteten Umsetzung. Eine gesamtschweizerische Harmonisierung der Kontrolle, die zentral durch die SWK erfolgen würde, sei essenziell, um die Integrität der Ursprungsbezeichnungen zu gewährleisten.
Acht kantonale Weinwirtschaftsorganisationen (Weinproduzenten BS-BL-SO, BV AG, BV GR, BV SH, BV SG, BV ZH, Weinbauverein SZ, ZWV) lehnen die Vorlage grundsätzlich ab. Als Begründung führen sie Bedenken an im Zusammenhang mit einer möglichen Überproduktion und den daraus resultierenden Preisdruck, was insbesondere zulasten von Kleinproduzentinnen und -produzenten ginge, sowie die Gefahr einer Marktverzerrung. Ihre Argumente gleichen denen des BDW.
Fünf Organisationen (Vitiswiss, WLK, IVV, IVN, CNAV) unterstützen die Vorlage grundsätzlich und führen dabei ähnliche Argumente wie der BSRW an, dessen Vorschlag bezüglich Kontrolle sie
übernehmen.
AgriGenève nimmt zwar nicht inhaltlich Stellung zur Vorlage, schlägt aber vor, dass die nicht
verwendeten AOC-Wein-Reserven nach einer bestimmten Frist zwingend denaturiert werden.
Die Studierenden der Rechtswissenschaften der Universität Zürich (UZH), die sich im Rahmen der Vorlesung «Rechtsetzungslehre» mit der Vorlage auseinandersetzten, befürworten die Klimareserve grundsätzlich als kurzfristige Reaktion auf ein komplexes Problem. Sie haben allerdings gewisse Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung dieses Vorhabens. Es bestehe die Gefahr, dass die
Freiwilligkeit dieses Mechanismus zu regionalen Ungleichbehandlungen führe. Die Studierenden fordern eine schweizweite Harmonisierung und eine klare rechtliche Umsetzung, um
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
3.2. Detaillierte Ergebnisse der Vernehmlassung
3.2.1. Artikel 64a Absätze 1–4
1Die Kantone können Bestimmungen erlassen über die Bildung von Reserven an Weinen mit
kontrollierter Ursprungsbezeichnung, welche die Einkellerer bilden können.
2Die Weinreserven werden bei der Einkellerung auf der Grundlage von Trauben gebildet, welche die Anforderungen an Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung erfüllen und deren Menge über dem kantonalen Maximalernteertrag, aber unter dem vom Bundesrat festgelegten
Maximalernteertrag liegt.
3Einkellerer, die eine Weinreserve bilden wollen, richten ihr Gesuch an die zuständige
Kantonsbehörde.
4Verkauf, Abtretung oder Nutzung der Weinreserve durch den Einkellerer sind nur mit Zustimmung des Kantons und unter Einhaltung des einschlägigen Kantonsrechts zulässig.
3.2.1.1 Kantone
Zehn Kantone (AG, AI, BE, GR, LU, SG, SH, SO, TG, UR) lehnen den Entwurf grundsätzlich ab.