Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/29: 22.405 n Pa. Iv. WAK-N. Einführung einer Klimareserve für Schweizer Wein · 14 Seiten

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3.2.1.5 Weitere Organisationen und Stellungnahmen

Fünf Organisationen (FVV, CP / FPV, Prométerre, IVVT) unterstützen den Entwurf ohne Änderung. Sie betonen, dass diese neue Massnahme keine Finanzierung durch den Bund erfordert. Sie erachten den Entwurf als sinnvoll, um das Angebot angesichts unvorhersehbarer Klimaereignisse, des

rückläufigen Konsums und der ausländischen Konkurrenz zu glätten. Darüber hinaus betonen sie die Wichtigkeit einer freiwilligen, einfachen, konsequenten und gut eingebetteten Umsetzung.

Acht kantonale Weinwirtschaftsorganisationen (Weinproduzenten BS-BL-SO, BV AG, BV GR, BV SH, BV SG, BV ZH, Weinbauverein SZ, ZWV) lehnen den Entwurf ab. Als Begründung führen sie Bedenken im Zusammenhang mit einer möglichen Überproduktion, dem Preisdruck und den daraus resultierenden sinkenden Preisen an, was insbesondere zulasten von Kleinproduzentinnen und - produzenten ginge, sowie die Gefahr einer Marktverzerrung. Ihre Argumente gleichen denen des BDW.

Fünf Organisationen (Vitiswiss, WLK, IVV, IVN, CNAV) unterstützen den Entwurf und bringen

ähnliche Argumente wie der BSRW vor, dessen Vorschlag bezüglich Kontrolle sie übernehmen.

Die Studierenden der UZH befürworten den Entwurf grundsätzlich. Sie haben allerdings gewisse Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung dieses Vorhabens. Es bestehe die Gefahr, dass die

Freiwilligkeit dieses Mechanismus zu regionalen Ungleichbehandlungen führe. Sie fordern eine

schweizweite Harmonisierung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Die Studierenden sind der Ansicht, dass die Freiwilligkeit – die Kantone können entscheiden, ob sie das System einführen möchten, und die Einkellerinnen und Einkellerer, ob sie diese Möglichkeit nutzen möchten – in

Absatz 1 noch deutlicher hervorgehoben werden könnte. Aus ihrer Sicht wäre es systematisch sinnvoll, die Reihenfolge zu ändern und Absatz 3 vor Absatz 2 zu platzieren. Ausserdem wäre es angezeigt, auf Bundesebene einheitliche Kriterien zu definieren, um festzulegen, ab wann die Marktlage die Freigabe der AOC-Wein-Reserven erfordert. Sie schlagen ferner vor, Absatz 4 weniger eng zu formulieren, um jede Verwendungsart der Weinreserve einzuschliessen. Die Studierenden sind der Auffassung, dass die Kompetenzverteilung zwischen den Kantonen (gemäss Absatz 4) und dem Bund (gemäss

Absatz 5) nicht nur im vorliegenden Gesetzestext unklar erscheint, sondern auch durch die

Beschreibungen im erläuternden Bericht.

3.2.2. Artikel 64a Absatz 5

5Der Bundesrat kann Bestimmungen über die jährliche Verwaltung der Weinreserven erlassen. Er kann Anforderungen zuhanden der Kantone festlegen, namentlich in Sachen Kontrolle und

Modalitäten zur Freigabe der Weinreserven sowie betreffend die Pflichten der Einkellerer.

3.2.2.1 Kantone

Zehn Kantone (AG, AI, BE, GR, LU, SG, SH, SO, TG, UR) lehnen den Entwurf grundsätzlich ab.

Fünf Kantone (BS, NW, TI, VD und ZG) unterstützen den Entwurf ohne Änderung. NE unterstützt den Entwurf, sofern Absatz 5 verbindlich formuliert wird und die im erläuternden Bericht erwähnten

Bestimmungen zur Bewirtschaftung der Weinreserven vom Bundesrat erlassen werden. Der Kanton schlägt vor, in Artikel 64a festzuhalten, dass es sich bei den Weinreserven um AOC-Weine handelt, die derselben Kontrolle unterliegen wie AOC-Weine. Er spricht sich dagegen aus, dass die Kantone für die Kontrolle der Reserven zuständig sein sollen und schlägt vor, dass der Bund die SWK im Rahmen der Weinhandelskontrolle mit dieser Kontrolle beauftragt. JU und VS unterstützen den Entwurf

grundsätzlich und schlagen dieselben Bestimmungen bezüglich Kontrolle vor wie NE.

FR und GE sprechen sich zwar nicht gegen den Entwurf aus, zweifeln angesichts seiner Komplexität aber an seiner Umsetzung. GE fordert wie NE, dass Absatz 5 verbindlich formuliert wird und dass der Bund die SWK damit beauftragt, die Übereinstimmung der AOC-Wein-Reserven mit den in Artikel 64a