Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 40 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

- Eine Massnahme zur Umsetzung der Istanbul-Konvention ist die Einführung einer schweizweiten Telefonnummer für die Opferhilfe. Dies ist in der Roadmap von Bund und Kantonen gegen häusliche Gewalt ein prioritäres Handlungsfeld.17 Dies erfüllt auch die drei unter «Ausgangslage» vom Parlament 2021 angenommenen Motionen zur Ein- richtung von Telefon-Hotlines für von Gewalt betroffene Personen.

- Früher war die Standortidentifikation zum Teil an die (geografische) Festnetznummer gebunden. Auch deswegen muss bei Notrufen gemäss Artikel 84 Absatz 3 FDV jeweils die Rufnummernanzeige auch bei anonymen Anrufen erzwungen werden. Heute ist der gemäss Artikel 29b Absatz 1 FDV von der Grundversorgungskonzessionärin erbrachte Dienst Standortidentifikation nicht mehr an die Rufnummer gebunden, sondern basiert auf in Echtzeit eingespiesenen Standortdaten (Mobilfunk), beziehungsweise festen Ko- ordinaten (Festnetz). Diese Daten können von den Alarmzentralen über eine Daten- bank abgerufen werden. Jedoch bleibt die Anzeige insbesondere für die Notdienste Feuerwehr, Rettungsdienste und Polizei wichtig. Ebenso für die Sperrung missbräuch- lich verwendeter Nummern, die Notruferkennung bei wiederholten Anrufen sowie um bei Bedarf Rückrufe tätigen zu können. Auch für die Hilfs- und Beratungsleistungen sowie weitere Dienste (Luftrettung, europäisch harmonisierte Kurznummern) kann ein derartiger Bedarf bestehen. Aus Datenschutzgründen müssen bei solchen Diensten jedoch der Anrufende vorgängig über die Rufnummernerzwingung informiert werden.

- Rund 20 Prozent der Notrufe werden über das Festnetz abgesetzt, ein Teil dieser Notrufe über Firmennetze. In Firmennetzen werden aufgrund deren Netzstrukturen bei einem Notruf meist nur die Koordinaten der Firmenzentrale als Standortinformation übermittelt. Der Notfall kann sich jedoch bei einem Mitarbeitenden zu Hause (Telear- beit) oder in einer Filiale der Firma ereignen. Dies kann dazu führen, dass der Notruf nicht an die ortszuständige Alarmzentrale geleitet wird und die Notdienste kaum ver- wertbare Standortdaten erhalten. Für dieses Problem bestehen technische Lösungen, welche jedoch aufwändig sind und in gewissen Fällen Datenschutzprobleme mit sich bringen. Falls die Anbieterin der Telefonanlage nicht gleichzeitig die Anschlussbetrei- berin ist, kann sie den Standort nicht aus der IP-Adresse der notrufenden Person aus- lesen und müsste diesbezüglich einen Informationsaustausch mit der Anschlussbetrei- berin einrichten.

- Die eCall-Funktion, die Notrufe im Fall einer Kollision automatisch oder per Knopf- druck generiert und seit 2018 für die EU-Fahrzeugtypenzertifizierung Pflicht ist18, wurde ursprünglich für 2G- und 3G-Kommunikation spezifiziert. Der Notruf über eCall wird

17 Vgl. Handlungsfeld 5 unter EJPD, KKJPD, SODK (2021). Häusliche Gewalt: Roadmap von Bund und Kantonen, https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/haeusliche-gewalt/strategischer-dialog.html.

18 EU (2015). Verordnung (EU) 2015/7508 vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R0758. Die Schweiz hat diese Anforderungen über ein Memorandum of Understanding übernommen.