Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Schluss ist auch der Bundesrat bei seiner Evaluation gelangt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.1.2).
Als Alternative zur Abschaffung der genannten Limite wurde deren Anhebung auf CHF 5 Mia. geprüft. Ein wesentliches Argument zugunsten einer solchen Limite ist, dass damit potenzielle Risiken für die Geldpolitik und die Finanzstabilität reduziert werden könnten. Demgegenüber bestehen jedoch gewichtige Nachteile. So schränkt eine solche Limite die Wirtschaftsfreiheit massgeblich ein und könnte ein gesundes Wachstum der einzelnen Zahlungsmittelinstitute verhindern. Besonders relevant ist dies auch im Hinblick auf die Möglichkeit, dass ein Zahlungsmittelinstitut wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben kann. In diesem Zusammenhang wäre eine Limite von CHF 5 Mia. sehr einschränkend, zumal es bereits heute (Stand: August 2025) internationale Stablecoins gibt, die ein Umlaufvolumen von über CHF 50 Mia. aufweisen. Hinzu kommt, dass weder das FSB eine solche Beschränkung empfiehlt noch in anderen relevanten Jurisdiktionen vergleichbare Limiten für die Ausgabe von Stablecoins vorgesehen sind. Eine Limite von CHF 5 Mia. würde damit zu einem Wettbewerbsnachteil für Schweizer Anbieter im Vergleich zu ihren ausländischen Konkurrenten führen und die Attraktivität des Standorts Schweiz beeinträchtigen.
Entsprechend erscheint es angezeigt, dass die Limite zur Entgegennahme von Publikumseinlagen der «Fintech-Bewilligung» für die Entgegennahme von Kundengeldern durch Zahlungsmittelinstitute nicht übernommen und auch keine neue Limite eingeführt wird. Um potenziellen Risiken entgegenzuwirken, die von bedeutsamen Zahlungsmittelinstituten ausgehen könnten, werden andere Massnahmen vorgesehen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.1.1):
Die Vorlage sieht die Einführung progressiver Eigenmittelvorschriften in Abhängigkeit zu den entgegengenommenen Kundengeldern vor. Mit dieser Lösung gelten für kleine Zahlungsmittelinstitute geringere Anforderungen, womit die Eintrittshürden tief gehalten und Innovation gefördert werden kann. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass mit zunehmender Grösse und Bedeutung eines Zahlungsmittelinstituts für die Schweiz auch den wachsenden Risiken angemessen Rechnung getragen wird. Als Alternative wurden lineare Eigenmittelanforderungen geprüft. Diese würden alle Zahlungsmittelinstitute unabhängig von ihrer Grösse respektive Risikostruktur in gleichem Masse belasten, womit kleine und mittlere Unternehmen durch unverhältnismässig hohe Anforderungen eingeschränkt werden würden. Folglich fand diese Alternative keine weitere Berücksichtigung. Gänzlich auf Eigenmittelvorschriften zu verzichten, wurde aufgrund der oben genannten Aufhebung der Limite zur Entgegennahme von Kundengeldern ebenfalls verworfen – von gross werdenden Zahlungsmittelinstituten können Risiken ausgehen, die ohne regulatorische Vorgaben nicht adressiert würden und die Finanzstabilität beeinträchtigen könnten.
Des Weiteren werden bedeutsamen Zahlungsmittelinstitute verpflichtet, Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie im Krisenfall vorbereitet sind und im Bedarfsfall geordnet abgewickelt werden können. Die Alternative, Sanierungs- und Abwicklungspläne für alle Zahlungsmittelinstitute vorzuschreiben, wurde verworfen, da dies für kleinere und mittlere Unternehmen unverhältnismässige Kosten verursachen würde, ohne dass sich daraus ein proportionaler Nutzen für die Finanzstabilität ergeben würde. Zugleich wurde auch ein vollständiger Verzicht auf solche Pläne ausgeschlossen, weil bedeutsame Zahlungsmittelinstitute aufgrund ihrer Grösse und Vernetzung Risiken für die Finanzstabilität mit sich bringen können. Ohne geeignete Pläne könnten Krisensituationen unkontrolliert verlaufen und damit das Finanzsystem destabilisieren.