Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Behandlung von KMU gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 des Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG22) stellt sich im aktuellen Kontext nicht.
1.2.2 Behandlung von ausländischen Stablecoins
Eine Neuerung dieser Vorlage ist (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.1.1), dass die Ausgabe einer bestimmten Art von Stablecoins in der Schweiz explizit reguliert wird, nämlich der sogenannten wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel. Bei diesen handelt es sich um kryptobasierte Vermögenswerte, die in der Schweiz ausgegeben werden und darauf abzielen, einen stabilen Wert in Bezug auf eine einzige Währung, die von einem Staat ausgegeben wird, zu erhalten. Zudem muss sich der Ausgeber verpflichtet haben, der jeweiligen Inhaberin oder dem jeweiligen Inhaber von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln den festgelegten Wert zurückzuzahlen (Rückzahlungsanspruch). Die Ausgabe anderer Stablecoins, welche beispielsweise an einen Währungskorb gekoppelt sind, wird mit dieser Vorlage nicht verboten. Diese Stablecoins qualifizieren per Definition aber nicht als wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel. Je nach Ausgestaltung gelten sie als kollektive Kapitalanlage (und damit als Finanzinstrument) oder aber als kryptobasierte Vermögenswerten mit Handelscharakter und unterstehen damit der einschlägigen Regulierung. Im Ausland herausgegebene Stablecoins – auch wenn gleichwertig wie die in der Schweiz ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel – gelten ebenfalls nicht als wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel im Sinne des vorliegenden Gesetzesentwurfs, sondern in der Regel als kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter.
Als Alternative zur vorgeschlagenen Behandlung von ausländischen Stablecoins wäre die Einführung eines Äquivalenzsystems denkbar, wonach ausländische Stablecoins als Zahlungsmittel behandelt würden, wenn sie bzw. ihre Ausgeber im Ausland einer gleichwertigen Regulierung unterstehen würden wie das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel bzw. das Zahlungsmittelinstitut im Sinne des vorliegenden Gesetzesentwurfs. Ein solches Äquivalenzsystem wäre jedoch in der Umsetzung mit Herausforderungen betreffend die Beurteilung der Äquivalenz mit Blick auf einen im Ergebnis gleichwertigen Regulierungsrahmen, insbesondere in Bezug auf die Schweizer Schutzziele, einschliesslich die Anforderungen an die Absonderung, verbunden. Ferner ist zu beachten, dass der Grossteil des globalen Stablecoin Marktes ausserhalb der Schweiz ausgegeben wird. Ziel ist, dass der Schweizer Markt weiterhin offen ausgestaltet ist und die Schweizer Kundinnen und Kunden von diesem globalen Markt nicht abgeschnitten werden. Dies wird mit der nun vorgeschlagenen Lösung erreicht.
Für die Begründung, weshalb nur eine bestimmte Art von Stablecoins als wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel gilt, wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3.1.1 und die Erläuterungen zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j VE-FIDLEG verwiesen.
1.2.3 Limite zur Entgegennahme von Kundengeldern bei Zahlungsmittelinstituten und Massnahmen zur Begrenzung von Finanzstabilitätsrisiken
Für «Fintech-Institute» gemäss Artikel 1b BankG gilt aktuell eine Limite zur Entgegennahme von Publikumseinlagen in der Höhe von CHF 100 Mio. Da mit der neuen Bewilligungskategorie für Zahlungsmittelinstitute der Kundenschutz substanziell gestärkt wird – insbesondere durch die Absonderbarkeit der entgegengenommenen Kundengelder (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.1.1) – und im Hinblick auf die Attraktivität der neuen Bewilligungskategorie erscheint es nicht mehr sachgerecht, an der bisherigen Limite von CHF 100 Mio. festzuhalten. Zu diesem
22 SR 930.31