Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Emittenten von ART müssen regelmässig über die Entwicklung des ART Bericht erstatten. Wird ein ART als Tauschmittel verwendet, müssen die Emittenten sicherstellen, dass die Anzahl und der Schwellenwert der sie betreffenden Transaktionen unterhalb der festgelegten Schwellenwerte bleiben. Sie halten Eigenmittel entsprechend den Anforderungen der MiCA. Sie müssen auch jederzeit über eine Vermögenswertreserve verfügen und für jeden Token Vermögenswertreserven getrennt halten. Insbesondere dürfen die Vermögenswerte nur in hochliquide Finanzinstrumente investiert werden. ART-Emittenten verfügen über einen Stabilisierungsmechanismus für die Token. Sie gewähren keine Zinsen im Zusammenhang mit ART und sind verpflichtet, dem Inhaber oder der Inhaberin des Token entweder Mittel in Höhe des Marktwerts der referenzierten Vermögenswerte zu zahlen oder diese Vermögenswerte zu liefern.
ART können als signifikant eingestuft werden, wenn mindestens drei der vorgesehenen Kriterien erfüllt sind .Diese Kriterien beziehen sich auf die Anzahl der Inhaberinnen und Inhaber des ART, dessen Wert oder Kapitalisierung, die durchschnittliche Zahl und den aggregierten Wert der Geschäfte, die Bedeutung des Emittenten auf europäischer Ebene, die Bedeutung der Tätigkeiten des Emittenten auf internationaler Ebene, die Verflechtung des Tokens mit dem Finanzsystem und die anderen, vom selben Emittenten ausgegebenen Token. Es besteht auch die Möglichkeit, sich freiwillig als signifikant einzustufen. Diese ART unterliegen der Aufsicht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und müssen zusätzlichen Anforderungen, einschliesslich Liquiditätsanforderungen, genügen. Für sie müssen auch ein Sanierungsplan und ein Rücktauschplan erstellt werden.
2.1.3.2 E-Geld-Token
EMT sind Kryptowerte, deren Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll (Art. 3 Abs. 7 MiCA). Sie gelten als elektronisches Geld im Sinne der E-Geld-Richtlinie30. Um einen EMT in der EU emittieren zu können, muss eine Person als Kreditinstitut oder E-Geld-Institut zugelassen sein. Der Emittent oder die von ihm schriftlich benannte Person kann einen EMT öffentlich anbieten oder dessen Zulassung zum Handel beantragen.
Ausgabe und Rücktausch von EMT sind in der MiCA und nicht in der E-Geld-Richtlinie geregelt. E-Geld-Token werden zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags ausgegeben. Die Inhaberinnen und Inhaber haben gegenüber dem Emittenten einen Forderungsanspruch für die Rückerstattung, den sie jederzeit und kostenlos geltend machen können. Emittenten von EMT ist es untersagt, Zinsen in Bezug auf diese Token zu gewähren. 30 Prozent der im Austausch gegen E-Geld erhaltenen Mittel müssen auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten gehalten werden, während die verbleibenden Mittel in sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden müssen, die als hochliquide Finanzinstrumente gelten. Wie bei ART müssen ein Sanierungsplan und ein Rücktauschplan erstellt werden.
Wie der Emittent eines ART ist auch der Emittent eines EMT verpflichtet, ein Whitepaper zu verfassen, in dem potenzielle Käuferinnen und Käufer über den Emittenten, den EMT (Rechte, Pflichten, Risiken, zugrunde liegende Technologie), das öffentliche Angebot des EMT oder seine Zulassung zum Handel und die Auswirkungen auf Klima und Umwelt informiert werden. Er muss das Whitepaper der nationalen Behörde übermitteln. Die zuständigen Behörden verlangen keine vorherige Genehmigung des Whitepaper vor dessen Veröffentlichung. Die Haftung und geschäftliche Marketingmitteilungen sind geregelt.
Wie bei ART sieht die MiCA eine Sonderregelung für EMT vor, die – ganz gleich, ob auf der Grundlage bestimmter im Voraus festgelegter Kriterien oder auf freiwilliger Basis – als
30 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten.