Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

sowie zum Risikomanagement. Die ordnungsgemässe Einhaltung dieser Pflichten ist durch unabhängige Prüfstellen zu bestätigen.

Im Unterschied zu MiCA, die eine Kategorie für signifikante E-Geld-Token mit entsprechenden strengeren Anforderungen vorsieht (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.1.3), enthält der GENIUS Act keine analoge Differenzierung mit entsprechenden Rechtsfolgen. Vielmehr gelten die oben beschriebenen Anforderungen unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Stablecoin für alle unter den GENIUS Act fallende Stablecoin-Emittenten.

Anbieter digitaler Vermögenswerte – sogenannte digital asset service provider – dürfen in den USA nur von bewilligten Emittenten herausgegebene regulierte Payment Stablecoins anbieten bzw. verkaufen (für peer-to-peer Übertragungen gelten Ausnahmen). Von ausländischen Emittenten herausgegebenen Payment Stablecoins dürfen von digital asset service provider ebenfalls nicht angeboten, verkauft bzw. anderweitig verfügbar gemacht werden, es sei denn diese ausländischen Emittenten erfüllen Äquivalenzanforderungen der USA, registrieren sich bei der zuständigen US-Behörde und erfüllen weitere Voraussetzungen gemäss Section 18 des GENIUS Act.

2.1.6 Singapur

In Singapur hat die Monetary Authority of Singapore (MAS) im August 2023 ein neues regulatorisches Rahmenwerk für Stablecoins veröffentlicht.36 Das Rahmenwerk gilt für Stablecoins, die an eine Währung – entweder den Singapur-Dollar (SGD) oder eine andere G10-Währung – gekoppelt sind (sog. Single-Currency Stablecoins, SCS) und in Singapur herausgegeben werden. Folgende weitere Kernanforderungen im Zusammenhang mit Wertstabilität, Kapitalausstattung, Rückzahlung sowie Transparenz müssen erfüllt werden37:

• Reserven: Das Reservevermögen muss auf segregierten Konten liegen, jederzeit

mindestens 100 Prozent des im Umlauf befindlichen Stablecoin-Volumens entsprechen und in risikoarmen sowie hochliquiden Vermögenswerten gehalten werden.

• Kapitalanforderungen: Emittenten müssen über ein Mindestkapital von SGD 1 Mio. und

ausreichend liquide Mittel zur Deckung der Betriebskosten verfügen.

• Rückzahlung: Inhaberinnen und Inhaber haben einen direkten gesetzlichen Anspruch auf

Rückzahlung zum Nennwert, wobei die Rückzahlung spätestens innerhalb von fünf Geschäftstagen zu erfolgen hat. Allfällige Rückzahlungsbedingungen müssen angemessen und im Voraus transparent offengelegt werden.

• Transparenz: Emittenten müssen ein Whitepaper online veröffentlichen, das zentrale

Informationen wie den Mechanismus zur Wertstabilisierung des Stablecoins sowie die Rechte der Inhaberinnen und Inhaber offenlegt.

Nur Emittenten, die alle Vorgaben erfüllen und die entsprechende Major Payment Institution (MPI)-Lizenz bei der MAS erwerben, dürfen «MAS-regulierte Stablecoins» ausgeben. Eine Ausnahme gilt für Stablecoins, deren Umlaufwert SGD 5 Mio. nicht übersteigt. Diese werden nicht den Anforderungen des SCS-Regelwerks unterworfen. Jeder SCS-Emittent, der erwartet, dass seine SCS-Umlaufmenge SGD 5 Mio. übersteigt und eine Anerkennung als regulierte Stablecoins anstrebt, kann dennoch eine MPI-Lizenz beantragen.

36 Media Release (2023): MAS Finalises Stablecoin Regulatory Framework, einsehbar unter: https://www.mas.gov.sg/news/media-releases/2023/mas-finalises-stablecoin-regulatory-framework

37 MAS Stablecoin Regulatory Framework Infographic, einsehbar unter https://www.mas.gov.sg/- /media/mas/news/media-releases/2023/mas-stablecoin-regulatory-framework-infographic.pdf.