Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Alle anderen Stablecoins, die nicht unter das SCS-Regime fallen, sind nicht verboten, sondern unterliegen weiterhin dem bestehenden Regulierungsrahmen für digitale Zahlungstoken gemäss dem Payment Service Act (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.3.6).

2.2 Geldwäschereirechtliche Pflichten im Zusammenhang mit Kryptowährungen

2.2.1 Empfehlungen der FATF

Die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) stellen die massgeblichen internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar. Kryptobasierte Vermögenswerte werden in Empfehlung 15 zu den neuen Technologien behandelt, gemäss welcher die Empfehlungen der FATF sinngemäss auf kryptobasierte Vermögenswerte und deren Anbieter Anwendung finden. Der Begriff der kryptobasierten Vermögenswerte der FATF erfasst auch Stablecoins.38

Verfügt ein Stablecoin über einen zentralen Akteur (z.B. der Herausgeber), ist dieser von den Empfehlungen der FATF erfasst, d.h. er muss vor Herausgabe des Stablecoins die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken evaluieren und die angemessenen Massnahmen zum Risikomanagement und zur Risikoreduktion für die gesamte Lebensdauer des Stablecoins erfassen (z.B. in Bezug auf die Ausgestaltung des Stablecoins). Mögliche Massnahmen sind die Beschränkung anonymer Transaktionen, die Kontrolle des Zugangs zum Stablecoin, der Einbau risikoreduzierender Massnahmen in den Stablecoin oder die Kontrolle der Erfüllung von Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfungspflichten, beispielsweise durch den Einsatz von Software für eine Kontrolle der Transaktionen und zur Aufdeckung verdächtiger Aktivitäten.39

Auch weitere Akteure können Sorgfaltspflichten unterliegen, beispielsweise Krypto-Börsen oder Anbieter von Wallet-Dienstleistungen.40

Alle diese Akteure sind angemessen zu überwachen. Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfungspflichten vor der Herausgabe und während der ganzen Lebensdauer des Stablecoins erfüllt werden. Zu den möglichen Massnahmen zählen der Entzug, die Beschränkung oder die Suspendierung der Lizenz bzw. Registrierung.41

Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken bestehen insbesondere bei Transaktionen zwischen Personen, die ohne Einbezug eines der Geldwäschereibekämpfungsregulierung unterstehenden Intermediärs erfolgen (P2P-Transaktionen). Ähnlich wie bei der Verwendung von Bargeld sehen die FATF-Empfehlungen keine Pflichten für die Nutzer von kryptobasierten Vermögenswerten vor, sondern visieren insbesondere Intermediäre (Banken, Krypto-Anbieter, etc.) an. Jurisdiktionen sind angehalten, diese Risiken zu verstehen und zu reduzieren. Mögliche risikoreduzierende Massnahmen sind: (a) Kontrollen zur Erhöhung der Visibilität von P2P-Transaktionen wie Dokumentationspflichten, (b) verstärkte Aufsicht bei Krypto-Anbietern

38 FATF Updated Guidance for a Risk-Based Approach – Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers, S. 24. Die FATF definiert den Begriff Stablecoin nicht, sondern übernimmt die Selbstbezeichnung des Marktes, ohne jedoch den darin enthaltenen Preisstabilitätsanspruch zu billigen.

39 FATF Updated Guidance for a Risk-Based Approach – Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers, S. 33 f. und S. 39; FATF, Report to the G20 Finance Ministers and Central Bank Governors on So-called Stablecoins, S. 13.

40 FATF Updated Guidance for a Risk-Based Approach – Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers, S. 33.

41 FATF Updated Guidance for a Risk-Based Approach – Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers, S. 75; FATF, Report to the G20 Finance Ministers and Central Bank Governors on So-called Stablecoins, S. 14.