Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

verschiedene Stufen definiert, innerhalb derer jeweils ein bestimmter Eigenmittelprozentsatz angewendet wird. Übersteigen die entgegengenommenen Kundengelder die Grenze zur nächsthöheren Stufe, wird der höhere Prozentsatz auf den Betrag angewendet, der über die vorherige Stufe hinausgeht.

Der Vorteil dieser progressiven Eigenmittelvorschrift besteht darin, dass einerseits für kleine Zahlungsmittelinstitute geringere Anforderungen gelten, womit die Eintrittshürden niedrig bleiben, und Innovation gefördert werden kann. Andererseits werden mit zunehmender Grösse die Eigenmittelanforderungen progressiv steigen, damit den höheren Risiken Rechnung getragen werden kann. Gerade bei sehr gross werdenden Zahlungsmittelinstituten, welche zum Beispiel eine wichtige Rolle im Zahlungsverkehr spielen oder dessen wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel einen entscheidenden Marktanteil darstellen, sind Eigenmittel ein wichtiger Puffer für allfällig eintretende operationelle Risiken, Markt-, Kredit- oder Zinsrisiken. Eine den Risiken angemessene Eigenmittelbasis soll gross werdende Zahlungsmittelinstitute somit finanziell absichern und resilient machen. Dies trägt dem Vertrauen, dem Kundenschutz und der Stabilität des Finanzplatzes Schweiz bei. Eine feiner abgestufte Progressivlösung hat im Gegensatz zu einem Zwei-Stufen-System zudem den Vorteil, dass nicht ab einem bestimmten Schwellenwert plötzlich deutlich strengere Vorschriften gelten. Solche harten Übergänge könnten falsche Anreize setzten, unter der Grenze zu bleiben, um strengere Vorschriften zu vermeiden, was ein gesundes Wachstum verhindern könnte.

Die FINMA kann wie beim Wertpapierhaus in begründeten Einzelfällen Erleichterungen gewähren, sofern der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anordnen (Abs. 3).

Art. 51g Rechnungslegung

Neu wird im Gegensatz zu Artikel 1b Absatz 4 Buchstabe a BankG die neue Bewilligungskategorie der Zahlungsmittelinstitute die Rechnungslegungsvorschriften für die Banken sinngemäss erfüllen müssen (vgl. analog Wertpapierhäuser gemäss Art. 48 FINIG). Diese Neuregelung rechtfertigt sich aufgrund der Streichung der Limite von CHF 100 Mio. und der neuen bewilligungspflichtigen Tätigkeit der Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln. Die sinngemässe Anwendung der für Banken geltende Rechnungslegungsvorschriften erhöhen das Vertrauen in Zahlungsmittelinstitute und dienen der Transparenz, dem Gläubigerschutz und der Vergleichbarkeit mit anderen Finanzinstituten.

Gestützt auf die Delegationsnorm in Absatz 2 wird der Bundesrat ermächtigt, die Einzelheiten der Rechnungslegung zu den entgegengenommenen Kundengeldern zu regeln. Er kann dabei von den Bestimmungen des BankG und des OR über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen. Dies, weil es im Interesse der Absonderbarkeit der aufbewahrten Vermögenswerte (vgl. Art. 51q VE-FINIG) angemessen erscheint, dieses Sondervermögen nicht auf der Bilanz des Zahlungsmittelinstitutes zu führen, sondern als Ausserbilanzgeschäft. Hierzu wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die entsprechenden Bestimmungen in diesem Sinne auf Verordnungsebene zu konkretisieren.

Art. 51h Gruppenaufsicht

Wie bei Banken und Wertpapierhäusern müssen spezifische Massnahmen ergriffen werden können, um die Risiken im Zusammenhang mit Finanzgruppen zu berücksichtigen. Für weitergehende Ausführungen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 51zbisVE-FINIG verwiesen.