Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

künftige verschiedene Dienstleistungen anbieten, insbesondere Zahlungsdienstleistungen. Neu werden Zahlungsmittelinstitute zudem eine spezifische Art von Stablecoins ausgeben und aufbewahren können: sogenannte wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel (vgl. Anpassungen im FIDLEG).

Art. 51a Begriffe

Abs. 1

Die Qualifikation als Zahlungsmittelinstitut knüpft an die gewerbsmässige Entgegennahme von Kundengeldern bzw. die öffentliche Empfehlung dafür an. Nimmt ein Unternehmen Gelder an, welche nicht verzinst und nur eingeschränkt angelegt werden, so braucht es – sofern es nicht bereits über eine Bewilligung als Bank verfügt – eine Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut (zu den Ausnahmen von der Bewilligungspflicht als Zahlungsmittelinstitut vgl. Erläuterungen zu Abs. 2). Nimmt ein Unternehmen Publikumseinlagen an und möchte diese verzinsen oder ohne die für Zahlungsmittelinstitute geltenden engen Einschränkungen anlegen, so braucht es zwingend eine Bewilligung nach dem BankG – diese Tätigkeit ist dem Zahlungsmittelinstitut untersagt.

Nimmt ein Unternehmen ohne eine entsprechende Bewilligung Gelder entgegen und verzinst diese, so verletzt es – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht besteht oder die Gewerbsmässigkeitsschwelle nicht erreicht ist – die Bewilligungspflicht nach BankG und es gilt die Straffolge gemäss Artikel 46 BankG. Nimmt ein Unternehmen ohne eine entsprechende Bewilligung Gelder entgegen und verzinst diese nicht bzw. legt diese nicht an, so verletzt es – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht besteht oder die Gewerbsmässigkeitsschwelle nicht erreicht ist – die Bewilligungspflicht nach FINIG und es gilt die Straffolge gemäss Artikel 44 FINMAG. Die Artikel 46 BankG und Artikel 44 FINMAG sehen dieselbe Straffolge vor.

Der Begriff der Kundengelder wird unter Absatz 2 definiert (vgl. hierzu nachfolgend).

Unverändert übernommen – und so auch für die Banken in Artikel 1a BankG geregelt – wird der Grundsatz, dass nur Zahlungsmittelinstitute bewilligungsfähig sind, welche hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind.

Der Begriff der Gewerbsmässigkeit soll für Zahlungsmittelinstitute in Ergänzung von Artikel 3 FINIG in der FINIV definiert werden. Dabei ist beabsichtigt, weiterhin eine Sandbox-Ausnahme (vgl. heute Art. 6 Abs. 2 BankV) analog auch für Zahlungsmittelinstitute bzw. die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln vorzusehen.

Den Zahlungsmittelinstituten bleibt es wie bereits heute gemäss Artikel 1b BankG auch in Zukunft verwehrt, die entgegengenommenen Kundengelder zu verzinsen. Es darf aber allfällige Negativzinsen abziehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 51i VE-FINIG).

Abs. 2

Nimmt ein Zahlungsmittelinstitut Gelder entgegen, so werden diese zu «Kundengeldern». Dieser neue Begriff der Kundengelder lehnt sich an den Begriff der Publikumseinlagen im Sinne von Artikel 1 BankG an. Der Begriff der Kundengelder unterscheidet sich vom Begriff der Publikumseinlagen, da für Erstere nicht das Konzept der privilegierten Einlagen gemäss Artikel 37a BankG und der Einlagensicherung gemäss Artikel 37h BankG gilt, sondern diese Kundengelder bei den Zahlungsmittelinstituten im Konkursfalle abgesondert werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 51q VE-FINIG). Sie stellen also wesensgemäss gerade keine