Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Zahlungsmittelinstitute sind prädestiniert für diese Tätigkeit, da sie Kundengelder entgegennehmen, ohne sie zu verzinsen oder anzulegen.
Beabsichtigt ein bewilligtes Zahlungsmittelinstitut, eine neue Tätigkeit im Sinne dieses Absatzes auszuüben, ist in Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.
Art. 51e Mindestkapital
Zahlungsmittelinstitute müssen über ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital verfügen. Dieses Mindestkapital soll nicht nur eine gewisse Sicherung der Kundengelder bieten, sondern primär eine angemessene organisatorische und technische Ausstattung des Unternehmens sicherstellen, sodass ein funktionierender Geschäftsbetrieb entsprechend dem Umfang der entgegengenommenen Kundengelder gewährleistet ist.
Da die Limite zur Entgegennahme von Publikumseinlagen von CHF 100 Mio., welche heute bei der «Fintech-Bewilligung» gilt, für das Zahlungsmittelinstitut hinsichtlich Kundengelder nicht weitergeführt und auch keine alternative Grössenbeschränkung gelten wird, wird die derzeit geltende Mindestkapital-Regelung (Art. 17a Abs. 1 BankV) nicht übernommen (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 51f VE-FINIG). Es wird neu festgelegt, dass das Zahlungsmittelinstitut über das verlangte Mindestkapital verfügen muss, und es wird eine Delegationsnorm zugunsten des Bundesrates geschaffen. Auf Verordnungsstufe wird die Höhe des verlangten Mindestkapital durch den Bundesrat festzulegen sein. Das Mindestkapital muss wie bereits heute vollständig einbezahlt sein.
Art. 51f Eigenmittel
Neu werden für Zahlungsmittelinstitute angemessene Eigenmittel auf Einzelinstituts- und konsolidierter Basis verlangt. Dies stellt eine Anpassung im Vergleich zur bisherigen Regelung der «Fintech-Bewilligung» dar (vgl. Art. 17a Abs. 3 BankV).
Die Einführung einer Eigenmittelbestimmung erfolgt aufgrund des Wegfalls der bisherigen Limite von CHF 100 Mio., die unter der «Fintech-Bewilligung» galt. Angemessene Eigenmittel tragen dazu bei, sowohl den Schutz der Kundinnen und Kunden als auch die Stabilität eines Zahlungsmittelinstituts zu stärken, indem potenzielle Verluste abgefangen werden können und dadurch das Vertrauen in ein Zahlungsmittelinstitut und seine ausgegebenen Zahlungsmittel gestärkt wird. Dies ist von besonderer Bedeutung, da Kundinnen und Kunden dem Zahlungsmittelinstitut ein besonderes Vertrauen in die Rückzahlung der entgegengenommenen Kundengelder entgegenbringen. Ein hohes Vertrauen in ein Zahlungsmittelinstitut und seine Zahlungsmittel ist zudem die Voraussetzung für die Akzeptanz dieser Zahlungsmittel als Geld durch die breite Bevölkerung und bildet daher das Fundament eines tragfähigen Geschäftsmodells. Die Eigenmittel als finanzielles Polster stärken die Resilienz des Zahlungsmittelinstitutes und damit wiederum das Vertrauen der Kundinnen und Kunden in dieses. Den Eigenmitteln kommt damit eine Pufferfunktion zu: Sie sollen gerade bei einer allfälligen Unterdeckung der aufbewahrten Vermögenswerte (bspw. aufgrund von unvorhersehbaren Wertverlusten der Aktiva) so verwendet werden, damit die 1:1 Mindestdeckung stets eingehalten wird (vgl. Erläuterungen zu Artikel 51i VE-FINIG).
Die Höhe sowie die Zusammensetzung der Eigenmittel werden vom Bundesrat auf Verordnungsstufe festzulegen sein (Abs. 2). Vorgesehen sind progressive Eigenmittelvorschriften in Abhängigkeit des Gesamtwerts der entgegengenommenen Kundengelder. Progressive Eigenmittelvorschriften reflektieren damit die mit der Grösse zunehmenden Risiken und deren Bedeutung für die Volkswirtschaft. Konkret werden