Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Der Bundesrat kann in Anlehnung an Artikel 1 Absatz 2 BankG Ausnahmen vorsehen. So wird zum Beispiel für öffentlich-rechtliche Institute eine Ausnahmeregelung gelten. Weitere Ausnahmen werden zu prüfen sein, zum Beispiel um einen Innovationsraum zu bieten oder für bestimmte Kategorien von Finanzinstituten zur Erleichterung der Geschäftsabwicklung oder auch bestimmte Ausnahmen von Artikel 5 BankV.

Werden kryptobasierte Vermögenswerte im Rahmen einer solchen vom Bundesrat vorgesehenen Ausnahme ausgegeben, so gelten sie als kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter. Das Whitepaper muss im Einklang mit den für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter geltenden Bestimmungen veröffentlicht werden. Darüber hinaus muss auf der ersten Seite des Whitepapers eine besondere Warnklausel enthalten sein, die darauf hinweist, dass der Ausgeber nicht von der FINMA beaufsichtigt wird und dass der kryptobasierte Vermögenswert kein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel ist und daher nicht über den besonderen Schutz verfügt, den das FINIG dieser Kategorie von kryptobasierten Vermögenswerten bietet. Diese Regelung entspricht der heutigen Regelung für Personen, die unter die Ausnahmeregelung gemäss Artikel 6 BankV fallen, ist aber an die Besonderheiten wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel angepasst.

Art. 13 Abs. 2 erster Satz

Die Bezeichnungen «Zahlungsmittelinstitut» und «Krypto-Institut» werden in der Aufzählung von Artikel 13 Absatz 2 aufgenommen. Der im FINIG geltende Schutz von Kundinnen und Kunden vor Verwechslungen und Täuschungen wird damit auch auf die beiden neuen Bewilligungskategorien ausgedehnt. Was die Bezeichnung « wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel » betrifft, so sind anderweitige Erlasse zu beachten, insbesondere das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1886118 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Art. 16 Ombudsstelle

Dieser Artikel betrifft prinzipiell nicht die Inhaberinnen und Inhaber der neuen Bewilligungen, deren Tätigkeiten gemäss den Definitionen in den Artikeln 51a und 51r VE-FINIG keine Finanzdienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG darstellen. Sollte ein Zahlungsmittelinstitut oder ein Krypto-Institut im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FIDLEG ebenfalls als Finanzdienstleister tätig sein, gelten weiterhin die diesbezüglichen Pflichten.

Einfügen nach Art. 51

4a. Abschnitt: Zahlungsmittelinstitute

Wie dargelegt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.1.2), ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass die heute bestehende «Fintech-Bewilligung» weiterentwickelt werden soll. Mit der Vorlage wird mithin die «Fintech-Bewilligung» aus dem BankG gestrichen und als neue Bewilligungskategorie des Zahlungsmittelinstituts in das FINIG überführt. Inhaltlich orientieren sich die Bewilligungs- und Tätigkeitvoraussetzungen dieser neuen Bewilligungskategorie an den bisherigen Anforderungen für «Fintech-Institute», jedoch mit punktuellen, wichtigen Änderungen zum Zwecke der Verbesserung des Kundenschutzes und der Attraktivität.

Die Zahlungsmittelinstitute nehmen – wie heute die «Fintech-Institute», bei denen die entgegengenommenen Gelder jedoch Publikumseinlagen sind – gewerbsmässig Kundengelder entgegen. Diese dürfen nicht verzinst und nur eingeschränkt angelegt werden. Das klassische Fristentransformationsgeschäft bleibt somit auch weiterhin den Banken vorbehalten. Wie bereits heute die «Fintech-Institute» können auch Zahlungsmittelinstitute

118 SR 241