Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Die weiteren Absätze in Artikel 63 bleiben unverändert und gelten auch für die Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute.

In Buchstabe b wird aus redaktionellen Gründen nur noch die Abkürzung OR verwendet.

Art. 67 Massnahmen bei Insolvenzgefahr, Einlagensicherung und nachrichtenlose

Vermögenswerte

Abs. 1 und 2

Dieser Artikel wird geändert, um klarzustellen, dass die Bestimmungen des BankG über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs wie für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss auch für Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute gelten.

Mit Bezug auf das Zahlungsmittelinstitut ist zu beachten, dass für dieses analog der Regelung bei Fondsleistungen die Absonderungsbestimmung (vgl. Erläuterungen zu Artikel 51q VE-FINIG) gilt und die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen des BankG über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Bankenkonkurs mit Bezug auf Depots und Einlagen folglich gerade nicht sinngemäss angewendet werden können.

Im Übrigen sind wie bei den Wertpapierhäusern, die ähnliche Dienstleistungen anbieten, die Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung und die nachrichtenlosen Vermögenswerte sinngemäss auch auf Krypto-Institute nach Artikel 51r Buchstabe b anwendbar.

Abs. 3

Es wird eine neue Bestimmung betreffend die nachrichtenlosen Vermögenswerte für Wertpapierhäuser, Krypto-Institute und Zahlungsmittelinstitute eingeführt. Der geltende Absatz 2 kann auf Zahlungsmittelinstitute nicht Anwendung finden (vgl. Erläuterungen zu Absatz 2), weshalb der Regelungsgehalt betreffend die nachrichtenlosen Vermögenswerte in vorliegendem Absatz eigens geregelt wird.

Art. 71 Bst. a

Krypto-Institute müssen wie Wertpapierhäuser (Art. 50 FINIG) sämtliche Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind (Art. 51zterVE-FINIG). Es erscheint daher gerechtfertigt, dass Verstösse gegen diese Pflicht ebenfalls bestraft werden. Vorliegende Bestimmung wird daher auf die Verletzung von Artikel 51zterVE-FINIG ausgedehnt.

Art. 74b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Abs. 1

Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute, die bei Inkrafttreten des revidierten FINIG über eine Bewilligung nach einem Finanzmarktgesetz zur Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die neuen Anforderungen jedoch innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten erfüllen.