Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

aufbewahrt (Custodial Staking).121 Insbesondere muss das Krypto-Institut die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Rechte der Kundinnen und Kunden zu wahren und die damit verbundenen Risiken zu steuern und die Kundinnen und Kunden über Form, Modalitäten, Rechte, Pflichten und Risiken dieser Dienstleistung aufklären. Die Staking-Dienstleistungen müssen im Übrigen mit den Kundinnen und Kunden in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung vorgängig schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vereinbart werden. Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen festlegen, wenn der Schutz der Kundeninteressen dies erfordert.

Art. 51zbisGruppenaufsicht

Wie bei Banken und Wertpapierhäusern müssen bestimmte Vorkehrungen getroffen werden können, um den spezifischen Risiken Rechnung zu tragen, die mit der Zugehörigkeit eines Krypto-Instituts zu einer Finanzgruppe gemäss Definition in Absatz 1 verbunden sind.

Die Vorschriften des BankG über Finanzgruppen gelten sinngemäss. Um jedoch eine zweckmässigere Regelung für die Krypto-Institute vorzusehen, wird der Bundesrat Ausnahmen von der für Banken und Wertpapierhäuser generell geltenden Regelung festlegen. Dies könnte beispielsweise die Pflicht zur Einführung von Abschottungsmassnahmen (Ring-Fencing-Massnahmen) sein, um die Schweizer Einheit vor Risiken in einer ausländischen Konzerneinheit zu schützen, oder auch Offenlegungspflichten auf Gruppenebene anstelle der im BankG vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

Art. 51zterAufzeichnungspflicht

Dieser Artikel übernimmt die nach Artikel 50 für Wertpapierhäuser geltende Pflicht für Krypto-Institute. Wie Wertpapierhäuser müssen auch die Krypto-Institute sämtliche Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

Die aufzuzeichnenden Angaben sowie die Form der Aufzeichnung werden vom Bundesrat zu bestimmen sein. Er kann auch Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht vorsehen.

Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. f und g sowie Abs. 2bis

Abs. 1 Einleitungssatz Bst. f und g

Ausländische Finanzinstitute, die eine Tätigkeit ausüben, die jener von Zahlungsmittelinstituten oder Krypto-Instituten entspricht, müssen gemäss den neuen Buchstaben f und g vorgängig eine Bewilligung der FINMA einholen, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten wollen.

Der Wortlaut dieses Absatzes wird auch angepasst, um der Tatsache besser Rechnung zu tragen, dass die Beschäftigung einer einzigen Person ausreichen kann, um als Zweigniederlassung zu gelten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Abs. 2bis

Der neue Absatz 2bisuntersagt es Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute, wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auszugeben. Mit dem Verbot wird sichergestellt,

121 Zu den verschiedenen Arten von Staking siehe insbesondere FINMA, Aufsichtsmitteilung 08/2023, 20. Dezember 2023, einsehbar unter: 20231220-finma-aufsichtsmitteilung-08-2023.pdf, S. 4.