Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

dass alle in der Schweiz ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel den durch das FINIG gewährleisteten Kundenschutz bieten. Da eine Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit besitzt, würde für die von der Zweigniederlassung ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel das auf das ausländische Finanzinstitut anwendbare Recht gelten. Es wäre somit in der Praxis nicht möglich, sicherzustellen, dass diese wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel den gleichen Schutz bieten wie unter dem Schweizer Recht.

Art. 56 Anleger- und Kundenschutz

Abs. 1

Die Kompetenz der FINMA, Sicherheitsleistungen zu verlangen, wird auf ausländische Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute ausgeweitet.

Abs. 2

Mit der Einführung neuer Bestimmungen zur Aufbewahrung, Segregierung und Absonderung von Vermögenswerten von Zahlungsmittelinstituten wird der Kundenschutz im Vergleich zur geltenden Regelung in Artikel 1b BankG verbessert. Ein gleichwertiger Schutz muss gewährleistet sein, wenn eine ausländische Zweigniederlassung Kundengelder entgegennimmt.

Art. 58 Abs. 1

Wie in Artikel 52 Absatz 1 wird auch in diesem Absatz der Wortlaut angepasst, um die Rechtssicherheit zu erhöhen, indem präzisiert wird, dass die Beschäftigung einer einzigen Person genügen kann, um als Vertretung zu gelten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 61 Abs. 3

Dieser Artikel wird geändert, um klarzustellen, dass Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute, wie Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser, von der FINMA beaufsichtigt werden.

Art. 63 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

Die Überschrift von Artikel 63 wird ergänzt um die zwei neuen Bewilligungskategorien der Zahlungsmittelinstitute und der Krypto-Institute. Absatz 1 wird ebenfalls um die neuen Finanzinstitute ergänzt, sodass auch diese die Pflicht treffen, eine von der Revisionsaufsichtsbehörde RAB nach Artikel 9a Absatz 1 RAG122 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung nach Artikel 24 FINMAG123 zu beauftragen sowie die Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR) prüfen zu lassen.

122 SR 221.302

123 SR 956.1