Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Obgleich die Formulierung eine andere ist, folgt diese Regelung der Logik von Artikel 4 Absatz 7 FIDLEG, wonach der Finanzdienstleister alle seine Kundinnen und Kunden als Privatkundinnen und -kunden zu behandeln hat (und damit die Einhaltung strengerer Verhaltensregeln akzeptieren muss), wenn er keine Segmentierung seiner Kundinnen und Kunden vornimmt. Der in vorliegender Bestimmung vorgesehene Mechanismus übernimmt ferner die Grundsätze von Artikel 20 FIDLEG und passt sie an die Verhaltenspflichten für Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter an.
2. Kapitel: Anbieten von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter und Ausgeben von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln
Art. 71d Veröffentlichung eines Whitepapers
Im Einklang mit der internationalen Praxis, insbesondere der europäischen, muss das öffentliche Angebot von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter und die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln zusammen mit einem Whitepaper erfolgen. Ziel dieses Dokuments, das den Prospekt für diese Produkte ersetzt, ist es, den potenziellen Erwerberinnen und Erwerbern die wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie verstehen, was sie im Begriff sind zu erwerben, und die verschiedenen kryptobasierten Vermögenswerte miteinander vergleichen können.
Mit der Wahl eines Dokuments, das nicht der Prospekt oder das Basisinformationsblatt ist, können die Besonderheiten dieser Produkte berücksichtigt und Letztere von den Finanzinstrumenten abgegrenzt werden. Die Bezeichnung «Whitepaper» hat auch den Vorteil, dass sie der internationalen Praxis entspricht und von grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringern leichter übernommen werden kann.
Dieser Artikel legt die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers fest und ist an den Artikel über die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts (Art. 35) angelehnt.
Grundsätzlich muss ein Whitepaper veröffentlichen, wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter unterbreitet, die Zulassung solcher Produkte zum Handel auf einem DLT-Handelssystem beantragt oder wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgibt. Anders als in Artikel 35 wird der Handel über einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 26 Buchstabe a FinfraG nicht erwähnt, da ein solcher nur Effekten zum Handel zulassen kann.
Die mit dem Artikel 71d Absatz 1 Buchstabe c eingeführte Pflicht richtet sich nur an Zahlungsmittelinstitute, die wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben können. Bei wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln wird die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers nur durch die Ausgabe wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel ausgelöst. Da wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel wie Zahlungsmittel behandelt werden, wird der Sekundärhandel mit ihnen – abgesehen von der Aufbewahrung und den geldwäschereirechtlichen Vorschriften – nicht weiter reguliert. Auch die Verhaltenspflichten des FIDLEG finden daher auf sie keine Anwendung.
Bei der Ausgabe wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel gibt es keine Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers, bei öffentlichen Angeboten von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter hingegen schon (Abs. 2). Insbesondere muss wie bei Prospekten (Art. 36) kein Whitepaper veröffentlicht werden, wenn sich ein öffentliches Angebot nur an Erwerberinnen und Erwerber richtet, die als professionelle Kunden gelten. Um den