Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
ausgegebenen Währung beziehen. In der Praxis wird dies von Regierungen und Zentralbanken ausgegebenes Fiatgeld sein. Wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel können daher nicht mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter wie Bitcoins unterlegt werden, selbst wenn diese kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter von einem Staat als gesetzliche Währung eingeführt werden. Kryptobasierte Vermögenswerte, die sich auf einen Währungskorb beziehen, fallen ebenfalls nicht unter die Definition. Wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel sind kryptobasierte Vermögenswerte, für die entsprechende Sicherheiten in Form von Sichtguthaben oder kurzfristigen qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva gehalten werden, die auf die Währung der Rückzahlungsforderung lauten (vgl. Art. 51i Abs. 2 und 3 Bst. b VE‑FINIG). Kryptobasierte Vermögenswerte, die sich auf eine einzige amtliche Währung beziehen, aber mittels Algorithmen oder Protokollen einen stabilen Wert halten sollen (algorithmische Stablecoins oder algorithmic stablecoins), fallen ebenfalls nicht unter vorliegende Definition.
Der Ausgeber eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels im Sinne vorliegender Bestimmung ist verpflichtet, der Inhaberin oder dem Inhaber den in der entsprechenden Währung festgelegten Wert zurückzuzahlen. Die gehaltenen Sicherheiten müssen daher auf dieselbe Währung lauten, auf die sich das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel bezieht, um Wechselkursrisiken auszuschliessen. Aufgrund der Rückzahlungspflicht können diese kryptobasierten Vermögenswerte klar von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen auf der Blockchain abgegrenzt werden.
Kryptobasierte Vermögenswerte, die von Personen ausgegeben werden, für die eine Ausnahme nach Artikel 12a VE-FINIG gilt, sind von der Definition der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel ausgenommen. Diese kryptobasierten Vermögenswerte gelten als kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter.
Nicht zu den wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln zählen kryptobasierte Vermögenswerte, die Bankeinlagen auf der Blockchain darstellen (z.B. tokenised deposits oder deposit tokens), da diese Einlagen Publikumseinlagen im Sinne der Artikel 1 Absatz 2 BankG und 5 BankV sind. Stablecoins, die nicht alle Voraussetzungen dieser Definition erfüllen, können in der Schweiz ausgegeben werden und gelten als kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter (vgl. Tabelle in Anhang 1).
Bst. k
Der Begriff der kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter bezeichnet kryptobasierte Vermögenswerte, die weder ihrem Inhaber oder ihrer Inhaberin ausschliesslich ein Recht auf Zugang zu einer Nutzung oder Dienstleistung gewähren noch Finanzinstrumente oder wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel sind oder bankenrechtliche Einlagen darstellen. Auch kryptobasierte Vermögenswerte, die von einer Zentralbank oder durch einen Staat ausgegeben werden, sind vom Begriff nicht erfasst.
Diese Definition bezieht sich in erster Linie auf Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether. Ebenso handelt es sich bei mit «Stablecoin» gekennzeichneten Produkten, die nicht die Voraussetzungen eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels nach Buchstabe j erfüllen, um kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter. Dies ist namentlich bei ausländischen Stablecoins der Fall. Die kryptobasierten Vermögenswerte, die ihrem Inhaber oder ihrer Inhaberin ausschliesslich ein Recht auf Zugang zu einer Nutzung oder Dienstleistung gewähren, bleiben auch weiterhin ausserhalb des Geltungsbereichs der