Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Finanzmarktregulierung. Dieses Konzept ist anhand der von der FINMA entwickelten Praxis betreffend die Utility-Tokens127 zu interpretieren.

Kryptobasierte Vermögenswerte, die Finanzinstrumente im Sinne von Buchstabe a sind, unterliegen weiterhin den nach dem heutigen Recht für sie geltenden Regeln. Auch Darstellungen von Bankeinlagen auf der Blockchain wie tokenized deposits oder deposit tokens sind keine kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter und bleiben der aktuell für sie geltenden Regelung unterstellt, also hauptsächlich dem Bankenrecht. Vorausgesetzt ist, dass diese Produkte von angemessen regulierten und beaufsichtigten Banken ausgegeben werden.

Hinsichtlich der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel wird auf die Erläuterungen zu Buchstabe j verwiesen.

Schliesslich sollen auch keine von oder im Auftrag einer Zentralbank oder einem Staat bzw. einer Zentralregierung ausgegebene Instrumente als kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter erfasst werden.

Bst. l

Das FIDLEG unterstellt die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter neu Verhaltens- und Organisationspflichten (vgl. Art. 71a – 71c VE-FIDLEG). In Analogie zu den Finanzdienstleistungen (Bst. c) fallen unter diese neuen Pflichten folgende Dienstleistungen, wenn sie für Kundinnen und Kunden erbracht werden: der Erwerb oder die Veräusserung von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter zum Gegenstand haben, die Verwaltung von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter beziehen, die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter.

Bst. m

Aus den gleichen Gründen wie in Buchstabe l wird eine Definition für Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter eingefügt, die derjenigen des «Finanzdienstleisters» nachgebildet ist.

Abs. 2

Mit der Einführung einer neuen Art von Dienstleister (Bst. m) wird die aktuell in Buchstabe d enthaltene Definition von «Gewerbsmässigkeit» zur Vermeidung von Wiederholungen in einen separaten Absatz versetzt. Es handelt sich um eine formale Änderung, und der Geltungsbereich der Definition bleibt unverändert.

Art. 4 Abs. 3 Bst. a

Diese Änderung ist formaler Natur. Da die Abkürzung «FINIG» neu bereits in Artikel 3 Buchstabe j eingeführt wird, kann vorliegend nur noch die Abkürzung verwendet werden.

127 FINMA, Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), 16. Februar 2018, einsehbar unter: https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/1bewilligung/fintech/wegleitu ng-ico.pdf?sc_lang=de&hash=95F3DDE91518C2D0D736C6C885DB8F64.