Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Gliederungstitel nach Art. 71
3a. Titel: Kryptobasierte Vermögenswerte und Zahlungsmittel
1. Kapitel: Erbringen von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter
Art. 71a Angemessenheits- und Eignungsprüfung sowie Transparenz-, Sorgfalts- und
Organisationspflichten
Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter müssen bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen bestimmte Pflichten erfüllen, um einen besseren Kundenschutz zu gewährleisten. Da es sich bei kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter nicht um Finanzinstrumente handelt gilt für die Erbringung dieser Dienstleistungen eine besondere Regelung. Dieser Artikel präzisiert, welche Pflichten des
2. Titels des Gesetzes auch für die Erbringung von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter gelten.
Zunächst handelt es sich dabei um die Pflichten im Zusammenhang mit der Angemessenheit und Eignung der betreffenden Dienstleistungen (Art. 11–14 FINIG), die bei der Erbringung der Diensteislungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l Ziffern 3 und 4 eingehalten werden müssen, und zwar nach denselben Grundsätzen wir bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen. Eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn sich die Dienstleistungen auf die blosse Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen beschränken. Im Einklang mit den in Artikel 13 Absätze 1 und 2 FIDLEG festgelegten Grundsätzen müssen die Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter die Kunden jedoch in diesen Fällen vorab darüber informieren, dass keine Prüfung der Angemessenheit oder Eignung durchgeführt wird.
Zudem müssen auch die Transparenz- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kundenaufträge nach den Artikeln 17–19 sowie die Organisationspflichten nach den Artikeln 21–27 dieses Gesetzes bei der Erbringung von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Pflichten, insbesondere der Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zu verlangen, steht im Einklang mit der internationalen Praxis und ist notwendig, um Risiken aus der Kombination von Tätigkeiten zu vermeiden, was bei Unternehmen dieser Art bereits gängige Praxis ist.
Art. 71b Informationspflicht
Zusätzlich zu den Pflichten in Artikel 71a muss der Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter Informationspflichten einhalten. Mit diesen Pflichten soll ein besserer Kundenschutz gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass die Kundinnen und Kunden die wesentlichen Informationen zu den mit der erbrachten Dienstleistung verbundenen kryptobasierten Vermögenswerten erhalten.
Abs. 1 und 2
Gemäss den für den Erbringung von Finanzdienstleistungen geltend Vorschriften (vgl. Art8 Abs. 1 und 2 FIDLEG) müssen auch Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte ihren Kundinnen und Kunden ihren Namen und Adresse, ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus sowie die allgemeinen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter verbundenen Risiken informieren (Absatz 1). Sie müssen die Kundinnen und Kunden ausserdem über die persönlich empfohlene Dienstleistung mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter und die damit verbundenen Risiken und Kosten, die