Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Der Evaluationsbericht des Bundesrates befasst sich neben der «Fintech-Bewilligung» auch mit bestehenden Ausnahmeregelungen der BankV, die erhebliche Auswirkungen auf die Innovationsförderung haben. Aufgrund der Ausnahmebestimmungen im Bankenrecht – und sofern ihre Tätigkeit nicht von anderen Erlassen des Finanzmarktrechts erfasst wird – können diverse Unternehmen ohne Bewilligung und Aufsicht durch die FINMA Zahlungsdienstleistungen anbieten. Sie müssen angesichts einer finanzintermediären Tätigkeit im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19977 (GwG) aber in der Regel den Verpflichtungen des GwG nachkommen und sich einer Selbstregulierungs- organisation anschliessen. Die 2017 eingeführte Ausnahme für Abwicklungskonten für nur kurzfristig gehaltene Einlagen (bis 60 Tage; Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV) ist insbesondere bei Geschäftsmodellen wie Crowdfunding sinnvoll. Der Innovationsraum (sog. «Sandbox»; Art. 6 Abs. 2 BankV) ermöglicht es Unternehmen, ein Geschäftsmodell zu testen, bevor sie eine Bewilligung einholen müssen, die bei entgegengenommenen Einlagen von mehr als CHF 1 Mio. obligatorisch ist. Diese Ausnahme wird oft mit der Ausnahme für Gelder von geringem Umfang (bis CHF 3000 pro Kundin oder Kunde; Art. 5 Abs. 3 Bst. e BankV) sowie der Ausfallgarantie durch eine bewilligte Bank (Art. 5 Abs. 3 Bst. f BankV) kombiniert. Die Branche hält diese Ausnahmen prinzipiell für angemessen und innovationsfreundlich. Der Bundesrat ist in seinem Bericht der Ansicht, dass sich diese Ausnahmeregelungen grundsätzlich bewährt haben, aber überprüft werden müssen. Da sich diese Ausnahmeregelungen auf Verordnungsstufe befinden, wird eine Evaluation im Rahmen der Arbeiten auf Verordnungsebene vorgenommen.

1.1.3 Regulierung von Stablecoins

Es existiert zurzeit keine allgemein gültige rechtliche Definition des Begriffs «Stablecoin». In seinen Empfehlungen zur Regulierung, Aufsicht und Kontrolle globaler Stablecoins8 (vgl. Ziff. 2.1.2) führt das Financial Stability Board (FSB) zwei Merkmale an, die Stablecoins von anderen kryptobasierten Vermögenswerten unterscheiden: i) Sie verfügen über einen Stabilisierungsmechanismus (in Bezug auf einen zugrunde liegenden Vermögenswert wie eine amtliche Währung), ii) sie können als Zahlungsmittel und/oder Wertaufbewahrungsmittel verwendet werden. Die Ausgabe von Stablecoins unterliegt gegenwärtig in der Schweiz keiner spezifischen Gesetzgebung, sondern wird im Rahmen des prinzipienbasierten und technologieneutralen Finanzmarktrechts anhand der konkreten Ausgestaltung der Stablecoins beurteilt.

Die FINMA hat ihre Erwartungen in einer Wegleitung9 und einer Aufsichtsmitteilung10 präzisiert. Sie veröffentlichte im September 2019 eine Ergänzung zu ihrer Wegleitung zu Initial Coin Offerings (ICO), die sich mit der Beurteilung von Stablecoins im Schweizer Aufsichtsrecht befasst. In dieser Ergänzung zur Wegleitung weist die FINMA darauf hin, dass sich die konkrete Ausgestaltung von Stablecoins im Einzelfall in rechtlicher, technischer, funktionaler und ökonomischer Hinsicht sehr stark unterscheidet. Eine allgemeingültige Kategorisierung sei daher nicht möglich. Die aufsichtsrechtliche Behandlung von Stablecoins durch die FINMA richtet den Fokus auf die wirtschaftliche Funktion und den Zweck (substance over form) entlang den bewährten Wertungsentscheiden (same business, same risks, same rules) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. Ist ein Stablecoin an eine Fiat-Währung gebunden und besteht ein fixer Einlösungsanspruch (z.B. 1 Token = CHF 1), so liegt

7 SR 955.0

8 High-level recommendations for the regulation, supervision and oversight of global stablecoin arrangements: final report, FSB, einsehbar unter: https://www.fsb.org/uploads/P170723-3.pdf.

9 FINMA, Ergänzung der Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), 11. September 2019, einsehbar unter: https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/1bewilligung/fintech/wegleitung-stablecoins.pdf?sc_lang=de&hash=6AB740F0E87F74495EB3C963D9CE42DB.

10 FINMA-Aufsichtsmitteilung 06/2024 – Stablecoins: Risiken und Anforderungen für Stablecoin-Herausgebende und garantiestellende Banken, FINMA, einsehbar unter: 20240726-finma-aufsichtsmitteilung-06-2024.pdf.