Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
einer breiteren Verwendung für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einher.12 Auch in der Schweiz hat die allgemeine Verwendung von kryptobasierten Vermögenswerten in den letzten Jahren deutlich zugenommen, während die Möglichkeiten zur Verwendung als Zahlungsmittel vielfältiger und prävalenter geworden sind. Damit hat auch die kriminelle Verwendung von kryptobasierten Vermögenswerten zugenommen.13
Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken bestehen insbesondere bei Transaktionen zwischen Personen, die ohne Einbezug eines der Geldwäschereibekämpfungsregulierung unterstehenden Intermediärs erfolgen (Peer-to-Peer-Transaktionen oder P2P-Transaktionen; ähnlich wie bei Bargeld). Das mit einem konkreten Stablecoin verbundene Risiko hängt von der Häufigkeit von solchen P2P-Transaktionen mit diesem Stablecoin und den ergriffenen Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfungsmassnahmen ab.14
Hingegen kann der öffentliche Transaktionsverlauf auf Blockchains die Bekämpfung von Geldwäscherei und weitere Compliance-Massnahmen ermöglichen, indem er die Herkunft und den Verlauf einer bestimmten Einheit oder eines bestimmten Guthabens eines kryptobasierten Vermögenswerts nutzt.15 Die Vorlage soll die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen und unter Beachtung internationaler Standards und Entwicklungen berücksichtigen, die Integrität des schweizerischen Finanzplatzes schützen und gleichzeitig Raum für verantwortungsvolle Innovation im Bereich von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln lassen.
1.1.4 Regulierung von Dienstleistungen mit anderen Kryptowährungen
Nach geltendem Recht ist eine Tätigkeit mit kryptobasierten Vermögenswerten, die einen Zahlungszweck erfüllen und keine Finanzinstrumente sind – wie etwa Bitcoin oder Ether –, nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie eine Banktätigkeit (im Sinne von Art. 1a BankG) darstellt oder wenn es sich um die Sammelaufbewahrung von kryptobasierten Zahlungsmitteln im Sinne von Artikel 1b Absatz 1 BankG handelt.
Überblicksmässig lässt sich die Unterstellung der Aufbewahrung von diesen kryptobasierten Vermögenswerten unter das BankG wie folgt darstellen (wobei im aktuellen Wortlaut des Gesetzes von Verwahrung gesprochen wird):
• Non-Custodial-Wallet-Anbieter sind nicht in der Lage, über die kryptobasierten
Vermögenswerte ihrer Kunden zu verfügen. Sie unterstehen unter den schweizerischen Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligungspflicht.
• Custodial-Wallet-Anbieter sind in der Lage, über die kryptobasierten Vermögenswerte ihrer
Kunden zu verfügen. Sie können daher unter bestimmten Voraussetzungen unter dem BankG bewilligungspflichtig werden. Eine solche Bewilligungspflicht kann vereinfacht ausgedrückt in folgenden Fällen in Betracht kommen:
12 FATF Updated Guidance for a Risk-Based Approach – Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers, S. 17; FATF, Report to the G20 Finance Ministers and Central Bank Governors on So-called Stablecoins, S. 7 ff.
13 Bundesamt für Polizei fedpol, National Risk Assessment (NRA) Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets, Januar 2024, S. 105 f.
14 FATF Updated Guidance for a Risk-Based Approach – Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers, S. 18.; FATF, Report to the G20 Finance Ministers and Central Bank Governors on So-called Stablecoins, S. 7 f.; Bundesamt für Polizei fedpol, National Risk Assessment (NRA) Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets, Januar 2024, S. 31; einsehbar unter https://www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/kriminalitaet/geldwaescherei/nra-berichte/national-riskassessment.pdf.download.pdf/national-risk-assessment-d.pdf.
15 BIS Bulletin No 111, An approach to anti-money laundering compliance for cryptoassets, 13.08.2025, einsehbar unter www.bis.org.