Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

1.1.2 Evaluation der «Fintech-Bewilligung»

Das Parlament hat am 15. Juni 2018 Bestimmungen zur Innovationsförderung ins BankG aufgenommen. Die Schaffung der «Fintech-Bewilligung» ermöglicht es Unternehmen, die keine Banken sind, Publikumseinlagen bis zu einer Höhe von CHF 100 Mio. entgegenzunehmen. Das Aktivgeschäft (z.B. die Vergabe von Krediten unter Verwendung der Einlagen) dürfen sie jedoch nicht betreiben. Für «Fintech-Unternehmen» gelten nach heutigem Recht grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für Banken. Sie profitieren jedoch von Erleichterungen, insbesondere in den Bereichen des Mindestkapitals, der Eigenmittel, der Liquidität, der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung. Die Einlagen bei diesen Unternehmen sind nicht von der Einlagensicherung gedeckt (vgl. Art. 1b Abs. 4 Bst. d BankG).

Im Rahmen der Änderung des BankG hat das Parlament in Artikel 52a BankG festgelegt, dass der Bundesrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten den neuen Artikel 1b BankG zu prüfen hat. In seinem entsprechenden Evaluationsbericht vom 16. Dezember 2022 weist der Bundesrat darauf hin, dass die «Fintech-Bewilligung» insbesondere für innovative Dienstleister im Bereich des Zahlungsverkehrs interessant erscheine. Da die Anlage oder Verzinsung der Publikumseinlagen nicht möglich sei, beschränkten sich die Geschäftsmodelle auf Zahlungsdienstleistungen. Die Unternehmen unterlägen nicht den banktypischen Bilanzrisiken, weshalb die regulatorischen Anforderungen niedriger sein könnten als bei Banken.

Im Rahmen der Evaluation wurden die Ansichten der Branche wie auch der FINMA eingeholt und in den Bericht integriert. Der Bericht führt aus, dass die Branche die Bewilligung als zweckmässig erachtet. Die Branche wies jedoch darauf hin, dass der ungenügende Schutz der Kundengelder im Konkursfall dem Erfolg dieser Bewilligungskategorie abträglich sei. Zudem sei die Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen schwierig, da nicht von «Bankdienstleistungen» gesprochen werden dürfe. Weiter sei zu überprüfen, ob die Begrenzung der Entgegennahme von Kundengeldern auf CHF 100 Mio. beizubehalten sei. Im Übrigen erachtet die Branche die FINMA als kompetente und hilfsbereite Ansprechpartnerin. Allerdings sei das Verfahren bis zur Bewilligung aufwändig, und einige Vertreter der Branche wünschten sich ein schnelleres Verfahren (vgl. Ziff. 1.1.6). Schliesslich ist die Branche der Meinung, dass die «Fintech-Institute» über eine höhere Freigrenze bei den Negativzinsen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) verfügen und einem ähnlichen Regime wie die mindestreservepflichtigen Banken unterstellt sein sollten.

Im Evaluationsbericht des Bundesrats beurteilt die FINMA die «Fintech-Bewilligung» insgesamt positiv. Sie verweist jedoch auf den fehlenden Schutz der Kundengelder im Konkursfall, was eine verstärkte Aufsicht durch die FINMA erfordere, zumal diese Institute nicht immer über eine stabile Ertragssituation verfügten. Die FINMA hat weitere Schwachstellen in der aktuellen Regelung identifiziert, welche die Aufsichtstätigkeit erschweren. Diese betreffen die Möglichkeit der eingeschränkten Revision durch die Prüfgesellschaft, die Mindestkapitalvorschriften oder die Erbringung von Nebentätigkeiten durch diese Institute.

Der Bundesrat erkennt in seinem Evaluationsbericht Handlungsbedarf. Er kommt zum Schluss, dass der Schutz der Publikumseinlagen im Falle des Konkurses eines Instituts mit einer «Fintech-Bewilligung» ungenügend sei und dass eine Absonderung dieser Kundengelder vorgesehen werden sollte. Letzteres würde bedeuten, dass die entsprechende Bewilligungskategorie nicht im Bankengesetz, sondern in einem anderen Gesetz des Finanzmarktrechts geregelt werden müsste. Dies deshalb, weil die Kundeneinlagen dann nicht mehr die bankenrechtliche Definition der Publikumseinlagen erfüllen würden. Zudem werde mit einer Absonderung die Begrenzung der Entgegennahme von Publikumseinlagen auf CHF 100 Mio. hinfällig. Diese Überlegungen bilden die Grundlage für den vorliegenden Gesetzesentwurf.