Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

BEKJ-konforme Plattform die Verzeichnisse aller Plattformen abgefragt werden können (Absatz 1 Satz 2).

Das BEKJ sieht an verschiedenen Stellen Delegationsnormen zuhanden des Bundesrats vor, damit dieser die gesetzlichen Anforderungen auf Verordnungsstufe gegebenenfalls weiter spezifizieren kann. Mit Blick auf die dezentrale Stellung der FINMA erscheint es für die von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform für Verfahren vor der FINMA sachgerecht, dass die FINMA von diesbezüglichen Regelungen des Bundesrats abweichen kann. Das heisst, die FINMA ist ermächtigt, die Belange nach den Artikeln 19 Absatz 3, 20 Absatz 2, 22 Absatz 6 und 28 Absatz 3 abweichend auf Verordnungsstufe zu regeln (Absatz 2), soweit sie dies für erforderlich erachtet.

Abs. 3–5

Die FINMA kann für Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgesehen ist, anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Einreichung der Eingabe über die von Ihr zur Verfügung gestellten Plattform eine Alternative auf Verordnungsstufe definieren (Absatz 3). Die FINMA hat die Identifizierung der betroffenen Person und die Integrität der Übermittlung in geeigneter Weise sicherzustellen (vgl. auch Art. 53b Abs. 2 sowie Art. 20 Abs. 2 BEKJ). Sie kann ebenso die Übermittlung von Daten in strukturierter Form vorschreiben (Absatz 4). Um die Umsetzung elektronischer Verfahren zu gewährleisten, soll der FINMA im Rahmen einer Delegationsnorm ermöglicht werden, weitere Aspekte auf Verordnungsstufe zu regeln. Dies betrifft das Datenformat für die allfällige Übermittlung von Daten in strukturierter Form sowie allfällige Schnittstellen nach Artikel 13 Absatz 1 EMBAG.

4.9 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015151

Art. 2 Bst. bter

Da an organisierten Handelssystemen neu auch kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter gehandelt werden können, werden diese Vermögenswerte vorliegend unter Verweis auf den neuen Artikel 3 Buchstabe k FIDLEG definiert. Zur Bedeutung des Begriffs wird auf die Erläuterungen zu Artikel 3 Buchstabe k FIDLEG verwiesen.

Art. 42 Begriff

Abs. 1

Die Definition des organisierten Handelssystems wird dahingehend geändert, dass auch der Handel mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter abgedeckt ist.

Der Handel mit diesen Produkten unterliegt somit wie der multilaterale oder bilaterale Handel von Finanzinstrumenten den Bedingungen von Artikel 42 ff. FinfraG, insbesondere den Pflichten im Zusammenhang mit der Organisation sowie der Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 44), den Pflichten zur Sicherstellung eines geordneten Handels (Art. 45) und den Pflichten zur Handelstransparenz (Art. 46).

Diese Anpassung ändert nichts daran, dass ein DLT-Handelssystem nach Artikel 73a FinfraG kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter als weitere Vermögenswerte zum

151 SR 958.1