Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

somit nicht sachgerecht. Die Durchführung von elektronischen Verfahren gilt dabei für die von Absatz 1 erfassten Personen sowohl für nicht-streitige Verfahren (z.B. Verfahren auf Erlass einer Bewilligung) wie auch streitige Verfahren (sog. Enforcement-Verfahren). Ausgenommen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Verfahrensdokumenten sind analog zu Art. 29a Abs. 2 Dokumente, welche sich aus technischen Gründen nicht für diese Übermittlungsart eignen (Absatz 2). Diese gesetzliche Regelung über den Einsatz einer von der FINMA zur Verfügung gestellten Plattform anstelle der gemäss Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 revVwVG vorgesehenen Plattform ist zweckmässig, da es vorliegend um elektronische Verfahren im Verhältnis zwischen der FINMA und den der laufenden Aufsicht unterstellten Personen geht, mit anderen Worten also um prozessuale Abläufe zwischen denselben. Die betroffenen Personen sind sich bereits an die Nutzung der von der FINMA zur Verfügung gestellten Plattform gewohnt, da diese auch der Erfüllung der Pflichten nach Artikel 29 und 29a FINMAG dient. Die FINMA hat hierfür eine auf die spezifischen Bedürfnisse im Finanzmarktbereich ausgerichtete Plattform bereits etabliert. Mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung von elektronischen Verfahren gegenüber den genannten Personengruppen kann zudem die angestrebte effizienzsteigernde Umsetzung digitaler Abläufe gefördert werden. Bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Bestimmung ist darauf zu achten, dass die Einführung mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen geschieht. So wird die FINMA auch die Kosten und Aufwände der betroffenen Personengruppen als Teil der Umsetzung berücksichtigen. Bei der Abwägung der Notwendigkeit einer Pflicht zur elektronischen Durchführung von Verfahren ist aber ebenso zu berücksichtigen, dass aufgrund des persönlichen Anwendungsbereichs des FINMAG sowie der Finanzmarktgesetze vornehmlich Beaufsichtigte, welche aufgrund einer finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeit gewerbsmässiger Natur mit der FINMA dauerhaft interagieren, betroffen sind. Personen, welche über keine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder eine Registrierung der FINMA verfügen, werden nicht erfasst. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesgericht eine digital first-Pflicht (für Parteivertreter im Verkehr mit Zürcher Behörden und Gerichten) als leichten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit beurteilt, wobei dieser mit dem öffentlichen Interesse an der mit der Digitalisierung verbundenen Vereinfachung des Verfahrens gerechtfertigt werden kann.149

Absatz 3 stellt klar, dass die von Absatz 1 erfassten Personen auf der von der FINMA zur Verfügung gestellten Plattform eine Adresse anzugeben haben. Dies ist eine notwendige Voraussetzung, damit die elektronische Durchführung von Verfahren umgesetzt werden kann.

Art. 53b Anforderungen an die Plattform und die übermittelten Dokumente

Abs. 1 und 2

Auf die von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform sind die Anforderungen des BEKJ, wie sie sich insbesondere aus dem 3. Abschnitt zu den Funktionen einer Plattform oder aus den Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gemäss dem 6. Abschnitt des BEKJ ergeben (Absatz 1 Satz 1), anwendbar. Ebenso gelten die Regelungen des 5. Abschnitts des BEKJ hinsichtlich Nichterreichbarkeit der Plattform (Art. 26 BEKJ). Als nicht sachgerecht erachtet wird hingegen die Notwendigkeit der Einholung einer Bewilligung beim EJPD gemäss dem 5. Abschnitt des BEKJ (Art. 25 BEKJ) aufgrund der dezentralen Stellung der FINMA innerhalb der Bundesverwaltung, weshalb diese Anforderung für die von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform für nicht anwendbar erklärt wird. Weitere Aspekte des digital first- Ansatzes werden im Übrigen für die FINMA im EMBAG und der Verordnung über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung150 (DigiV) geregelt. Nicht sachgerecht ist darüber hinaus die Anforderung von Artikel 18 Absatz 3, wonach über jede

149Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2024 (2C_113/2024).

150 SR 172.019.1