Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/37: Änderung des Finanzinstitutsgesetzes · 111 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes
Handel zulassen kann (vgl. Art. 73d FinfraG), sofern die damit verbundenen Pflichten eingehalten werden.
Des Weiteren wurde die französische Fassung dieses Artikels redaktionell angepasst, um sie mit der deutschen und italienischen Fassung zu vereinheitlichen, ohne den Geltungsbereich zu verändern.
Abs. 2,3 und 4
Analog der Regelung beim DLT-Handelssystem (vgl. Art. 73c Abs. 1 und 42 FinfraG) wird ein organisiertes Handelssystem, das kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter zum Handel zulässt, verpflichtet, die Zulassung solcher Vermögenswerte in einem Reglement zu regeln. In diesem Reglement ist insbesondere festzulegen, welche Anforderungen diese Vermögenswerte und deren Herausgeber oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung erfüllen müssen. Das organisierte Handelssystem hat die Einhaltung des Reglements zu überwachen und bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen. Ergänzend bleibt zu erwähnen, dass ein organisiertes Handelssysteme das kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter zum Handel zulässt, verpflichtet ist, die Vorschriften von Artikel 44 FinfraG und von Artikel 39 FinfraV152 (Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten) einzuhalten hat. Es hat folglich auch den Ablauf des Handels zu überwachen, dies etwa im Hinblick auf Preismanipulationen oder Verfälschungen der Liquidität).
Das Reglement und dessen Änderungen müssen von der FINMA genehmigt werden.
Abs. 5 und 6
Der Bundesrat kann Mindestanforderungen festlegen, die kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter erfüllen müssen, damit sie über ein organisiertes Handelssystem zum Handel zugelassen werden können, oder bestimmte Produkte von der Zulassung zum Handel ausschliessen, um den Risiken bestimmter solcher Produkte Rechnung zu tragen.
Diese Delegationen, die den Wortlaut von Artikel 73d Absatz 3 übernimmt, sollen es dem Bundesrat ermöglichen, rasch zu reagieren, um den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Art. 43 Abs. 1bis
Zusätzlich zu den Stellen nach Absatz 1 darf auch eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Bewilligung als Krypto-Institut nach Artikel 51r VE-FINIG ein organisiertes Handelssystem betreiben, wenn sich dessen Tätigkeit ausschliesslich auf kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter beschränkt.
Dies ist gerechtfertigt, da diese Institute speziell auf das Geschäft mit solchen Produkten ausgerichtet sind und es ihnen, wie den Wertpapierhäusern, gestattet sein sollte, diese Tätigkeit auszuüben.
152 SR 958.11