Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/39: Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten · 49 Seiten
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5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
AIA
Die standardkonforme Umsetzung des AIA zielt darauf ab, die Qualität und die Reputation des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis zu erhalten und die Rechts- und Planungssicherheit zu optimieren. Die Revision der AIA-Bestimmungen des AIA-Abkommens CH-EU dient der Sicherstellung dieses Zieles auch im Hinblick auf zukünftige Länderüberprüfungen durch das Global Forum. Damit leistet die standardkonforme Umsetzung des AIA einen wesentlichen Beitrag zur Qualität und internationalen Reputation des Schweizer Finanzplatzes und reduziert das Risiko, dass die Schweiz auf eine der in Ziffer 1.2.1 genannten Listen aufgenommen wird. Da die Prüfung des Global Forum eine international einheitliche Umsetzung des AIA-Standards bezweckt, bewirkt die Umsetzung des Änderungsprotokolls keine Benachteiligung des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Wettbewerb. Vielmehr wird der Finanzplatz Schweiz dadurch weiter gestärkt. Der AIA über Finanzkonten ist breit etabliert und die Aktualisierung soll mit allen teilnehmenden Staaten koordiniert umgesetzt werden.
Amtshilfe bei der Vollstreckung
Die Schweiz hat sich auf die Verhandlungen zur Beitreibungsamtshilfe eingelassen, um das AIA-Abkommen CH-EU und insbesondere dessen Artikel 9 (Quellensteuerbefreiung für verbundenen Gesellschaften) langfristig zu sichern. Durch die Einigung mit der EU auf vorliegendes Änderungsprotokoll konnte das AIA-Abkommen CH-EU auf eine neue, breiter abgestützte Basis mit ausgeglichenen Interessen aller Vertragsparteien gestellt werden. Auch wenn ein direkter Vergleich des «Wertes» der Sicherung des Fortbestands von Artikel 9 AIA-Abkommen CH-EU mit den möglichen Kosten der Durchführung der Beitreibungsamtshilfe im Bereich der Mehrwertsteuer nur schwer möglich ist, so ist der Fortbestand von Artikel 9 für den Wirtschaftsstandort Schweiz als derart wichtig einzuschätzen, dass die zusätzlichen administrativen Kosten gerechtfertigt erscheinen. Zugleich sind bei einer auf die Mehrwertsteuer eingeschränkten Beitreibungsamtshilfe keine wesentlichen negativen Folgen für den Wirtschaftsstandort zu erwarten.
Die gegenseitige Verpflichtung für neue Gespräche zu weiteren Anwendungsmöglichkeiten der Beitreibungsamtshilfe ist inhalts- und ergebnisoffen. Sie schafft einzig einen Rahmen für diese Gespräche und setzt dafür auch ein ausreichend langes Zeitfenster fest.
5.4 Andere Auswirkungen
Für die Gesellschaft und die Umwelt sind keine Auswirkungen zu erwarten; die entsprechenden Fragen wurden daher nicht geprüft.