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Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 8 Seiten
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2. Abschnitt: Förderprogramm
Art. 3 Dauer
1Das Programm ist auf sieben Jahre befristet.
2Der Bundesrat kann es einmalig maximal um drei Jahre verlängern, sofern die der Spezialfinanzierung zugewiesenen zweckgebundenen Bundesmittel nach Ablauf der sieben Jahre nicht ausgeschöpft wurden.
3Das Programm beginnt 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Es endet in jedem Fall mit der vollständigen Verwendung des Höchstbetrages für das Programm nach Artikel 7 Absatz 2.
Art. 4 Höhe des Förderbeitrages
1Die Höhe des Förderbeitrages entspricht der Differenz der folgenden Beträge:
a. Barwerte der anrechenbaren Kosten, die durch den Ausbau und beim Betrieb der passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten entstehen;
b. Barwerte der erwarteten relevanten Erlöse aus dem Betrieb der passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten.
2Der Bundesrat regelt die Berechnung der anrechenbaren Kosten und der relevanten Erlöse nach Absatz 1.
3Er kann einen Mindestbetrag festlegen, den der Förderbeitrag erreichen muss, damit er gewährt werden kann.
Art. 5 Zusammensetzung des Förderbeitrages
1Der Förderbeitrag setzt sich aus einem Anteil des Bundes von 50 Prozent und einem Anteil des Kantons von 50 Prozent zusammen.
2Eine allfällige Beteiligung der Gemeinde wird dem Anteil des Kantons angerechnet.
Art. 6 Anteil des Bundes
1Der Anteil des Bundes am Förderbeitrag wird im Rahmen der bewilligten Kredite als einmalige nichtrückzahlbare Geldleistung gewährt.
2Er beträgt maximal 25 Prozent der anrechenbaren Kosten, die durch den Ausbau und beim Betrieb der passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten entstehen.
3Der Bundesrat kann für den Anteil des Bundes einen Höchstbetrag pro Projekt oder einen Höchstbetrag pro Anschluss festlegen.
Art. 7 Finanzierung der Ausgaben des Bundes
1Für die Finanzierung der Anteile des Bundes an den Förderbeiträgen und die Aufwendungen des Bundes für die Administration des Programms werden jene Konzes-