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Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 8 Seiten

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5Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Prüfung und an die Dokumentation durch die Kantone fest. Das BAKOM kann Referenzwerte für die Plausibilisierung vorgeben. Liegen keine passenden Referenzwerte vor, kann das BAKOM beim Entscheid über das Gesuch unabhängige Dritte beiziehen.

Art. 11 Auszahlung

1Der Förderbeitrag wird in Teilbeträgen an die gesuchstellende Gemeinde ausbezahlt.

2Auszahlungen erfolgen frühestens, wenn und soweit Aufwendungen unmittelbar bevorstehen. Die letzte Auszahlung wird grundsätzlich nach Überprüfung des geförderten Projektes geleistet.

Art. 12 Überprüfung des geförderten Projektes

1Das BAKOM überprüft unter Mitwirkung des Kantons, ob die Gemeinde das geförderte Projekt gesetzmässig und zu den ihr auferlegten Bedingungen ausführt.

2Der Bundesrat regelt den Prozess der Überprüfung.

4. Abschnitt: Zugang zu geförderten Infrastrukturen

Art. 13 Gewährung des Zugangs

1Betreiberinnen von geförderten Infrastrukturen müssen Anbieterinnen von Fernmeldediensten Zugang zu diesen Infrastrukturen und zu den von ihnen darüber erbrachten Diensten gewähren.

2Der Zugang ist während der gesamten ökonomischen Nutzungsdauer der geförderten Infrastrukturen zu gewähren. Er muss auch nach einer Veräusserung der geförderten Infrastrukturen gewährt werden.

3Diese Bestimmung geht Artikel 11 FMG4 vor.

4Der Bundesrat legt die Formen des Zugangs fest.

Art. 14 Bedingungen des Zugangs

1Der Zugang ist gegen Entschädigung zu gewähren. Die Gewährung des Zugangs muss transparent und darf nicht diskriminierend sein. Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Zugang nachsuchen, dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinheiten oder Tochterfirmen der Betreiberin der geförderten Infrastrukturen.

2Die Entschädigung für den Zugang orientiert sich an den anrechenbaren Kosten für Ausbau und Betrieb der geförderten Infrastrukturen abzüglich des erhaltenen Förderbeitrages. Die Differenz zwischen den von der Betreiberin der geförderten Infrastrukturen angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effizienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften.

4 SR 784.10