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Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 8 Seiten

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3Der Bundesrat konkretisiert die Bedingungen des Zugangs und regelt die Berechnung der Entschädigung.

Art. 15 Streitigkeiten im Bereich des Zugangs

1Bei Streitigkeiten über den Zugang und dessen Bedingungen verfügt die ComCom die Bedingungen auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM.

2Streitigkeiten aus Vereinbarungen und aus Verfügungen über den Zugang werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

5. Abschnitt: Amtshilfe und Rechtsschutz

Art. 16 Amtshilfe

Schweizerische Behörden geben dem BAKOM auf Anfrage diejenigen Daten weiter, die für die Durchsetzung dieses Gesetztes von Bedeutung sein können. Das BAKOM übermittelt anderen schweizerischen Behörden auf Anfrage die Daten, die im Rahmen der Prüfung nach Artikel 10 Absatz 2 gesammelt wurden, sofern sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 17 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2Er kann den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen, namentlich für die Artikel 4 Absätze 2 und 3, 6 Absatz 3, 8 Absätze 2 und 3, 10 Absatz 5 sowie 14 Absatz 3.

Art. 19 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.