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Vernehmlassung 2025/4: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) · 8 Seiten
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sionsgebühren von Funkkonzessionen nach Artikel 22a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG)2 zweckgebunden, welche durch die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) mit Inkrafttreten ab 2029 erteilt werden.
2Die Zweckbindung nach Absatz 1 erfolgt bis längstens zum Ende des Programms, aber höchstens bis zu einem Betrag von 375 Millionen Franken.
3Nach Abschluss des Programms werden nicht verpflichtete zweckgebundene Mittel dem allgemeinen Bundeshaushalt zugewiesen.
3. Abschnitt: Voraussetzungen für Förderbeiträge und Verfahren
Art. 8 Voraussetzungen für den Anteil des Bundes am Förderbeitrag
1Der Anteil des Bundes am Förderbeitrag wird für ein Ausbauprojekt gewährt, sofern:
a. für die betroffenen Anschlüsse noch keine Förderung nach diesem Gesetz erfolgt ist;
b. die passiven Infrastrukturen dem Ausbau von Glasfasernetzen oder terrestrischen Funkanlagen dienen und feste Anschlüsse im Innern von Gebäuden mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gigabit pro Sekunde für den Download gewährleisten;
c. die gesuchstellende Gemeinde im Rahmen eines Erkundungsverfahrens nachgewiesen hat, dass ein Ausbau mit leitungsgebundenen festen Anschlüssen, die im Innern von Gebäuden Übertragungsraten von mindestens 1 Gigabit pro Sekunde für den Download gewährleisten, im Zeitpunkt der Gesucheingabe weder erfolgt noch geplant ist;
d. das Ausbauprojekt gemäss der Berechnung nach Artikel 4 Absatz 1 nicht eigenwirtschaftlich realisierbar ist;
e. der Anteil des Bundes maximal 25 Prozent der anrechenbaren Kosten beträgt;
f. falls der Bundesrat einen Mindestbetrag des Förderbeitrags festlegt: dieser Betrag erreicht wird;
g. falls der Bundesrat für den Anteil des Bundes einen Höchstbetrag pro Projekt oder einen Höchstbetrag pro Anschluss festlegt: dieser Betrag nicht überschritten wird;
h. der Kanton sich dazu verpflichtet, sich mit 50 Prozent am Förderbeitrag zu beteiligen;
i. das Bauprojekt nach kantonalem und kommunalem Baurecht bewilligt ist;
j. der Zuschlag für Bau oder Betrieb im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach dem massgebenden kantonalen Recht gewährt worden ist, die dabei berücksichtigte Anbieterin nicht auf der Liste nach Artikel