Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission

1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 10. April 2024 den Bericht zur Bankenstabilität einschliesslich Evaluation gemäss Artikel 52 des Bankengesetzes verabschiedet1. Zur Stärkung der bestehenden Regulierung von systemrelevanten Banken (Systemically Important Banks, SIBs) hat er ein umfassendes Massnahmenpaket zur Umsetzung empfohlen. Die im Nachgang zur Krise der Credit Suisse vom Parlament eingesetzte parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) bestätigt in ihrem Bericht vom 17. Dezember 20242 die Zweckmässigkeit der vom Bundesrat vorgesehenen Massnahmen und schlägt Massnahmen vor, die den vom Bundesrat eingeschlagenen Weg weitgehend unterstützen.

Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage umfasst die Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der PUK, die durch Verordnungsanpassungen umgesetzt werden sollen. Der Bundesrat hat zeitgleich mit der vorliegenden Eröffnung der Vernehmlassung die Eckwerte für die Umsetzung der Massnahmen auf Stufe Gesetz festgelegt. Diese Eckwerte sind nicht Teil der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage. Eine zeitnahe Umsetzung der Massnahmen auf Stufe Verordnung - vor der Umsetzung der Massnahmen auf Stufe Gesetz - soll dazu beitragen, dass sich die präventive Wirkung früher entfalten kann.

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Im März 2023 befand sich die Credit Suisse in einer derart akuten Vertrauenskrise, dass sie am 20. März 2023 ohne Gegenmassnahmen von ausserhalb der Bank in einen ungeordneten Konkurs gegangen wäre. Aus diesem Grund verabschiedete der Bundesrat am 16. und 19. März 2023 gestützt auf Notrecht ein Massnahmenpaket mit staatlichen Garantien und hat damit eine Übernahme der Credit Suisse durch die UBS ermöglicht. Ziel des Massnahmenpakets war es, die Finanzstabilität zu gewährleisten und hohen Schaden von der Volkswirtschaft abzuwenden.

In seinem Bericht zur Bankenstabilität vom 10. April 2024 bekräftigte der Bundesrat erneut das in der Finanzplatzstrategie vom 4. Dezember 20203 festgehaltene Ziel, dass die Schweiz ein attraktiver Standort für global tätige Finanzinstitute sein soll. Dazu strebt der Bundesrat auf Basis der Analysen des Berichts eine Stärkung und Weiterentwicklung des «Too-Big-To-Fail»- (TBTF)-Dispositivs in drei Stossrichtungen an:

• Erstens muss das Dispositiv im Bereich der Prävention gestärkt werden, um die Wahrscheinlichkeit einer Bankenkrise weiter zu senken. Anforderungen an SIBs und – wo eine Eingrenzung nicht zweckmässig ist – ebenfalls an weitere Finanzinstitute sollen daher gezielt verschärft und deren Durchsetzung verbessert werden.

• Zweitens muss das Liquiditätsdispositiv weiter gestärkt werden. Der Fall Credit Suisse hat die Wichtigkeit der Liquiditätsversorgung im Krisenfall unterstrichen. Es haben sich zudem Liquiditätsabflüsse in bisher unbekanntem Ausmass und in noch nie gesehener Geschwindigkeit gezeigt, die in der Regulierung zu berücksichtigen sind.

• Drittens ist das Instrumentarium für den Krisenfall zu erweitern. Dies beinhaltet Massnahmen zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit und der Zusammenarbeit der Behörden.

1 Bundesrat, Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität, 10. April 2024, abrufbar unter: Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität (admin.ch).

2 PUK, Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission, 17. Dezember 2024, abrufbar unter: Die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise, Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission.

3 Bundesrat, Bericht des Bundesrates zur Schweizer Finanzmarktpolitik, 4. Dezember 2020, abrufbar unter: Weltweit führend, verankert in der Schweiz: Politik für einen zukunftsfähigen Finanzplatz Schweiz.