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Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 12 Seiten

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Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 5b Abs. 4

1Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur vorsichtigen Bewertung. Sie richtet sich dabei nach dem CAP2 und der delegierten Verordnung (EU) 2016/1013.

Art. 27 Abs. 1 Bst. d und f, Abs. 5 und 6

1Ein Kapitalinstrument ist als zusätzliches Kernkapital anrechenbar, wenn:

d. die Bank bei der Ausgabe darauf hinweist, dass in der Regel keine Rückzahlung erfolgt, eine allfällige Rückzahlung der Genehmigung durch die FINMA bedarf und diese die Genehmigung nur erteilt, wenn:

1. die verbleibenden Eigenmittel die Anforderungen nach den Artikeln 41–45a nachhaltig übertreffen; oder

2. ersatzweise genügend mindestens gleichwertige Eigenmittel ausgegeben werden und;

Vernehmlassung

1 SR 952.03.

2 Der CAP ist in Anhang 1 Ziff. 2 aufgeführt.

3 Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel

105 Absatz 14 , ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2020/866, ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 1. 2025-...