Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/45: Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 50 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
der PUK (Prüfung international abgestimmter und zielführender Massnahmen im Falle eines digitalen Bankruns) dient:
• Massnahme 25: Anforderungen an die Informationsbereitstellung gegenüber der Aufsicht zur Liquiditätslage schärfen (vgl. 3). Datenqualitätsunsicherheiten und Verzögerungen in der Datenbereitstellung durch Banken an die Aufsichtsbehörde stellen bedeutende Erschwernisse im Rahmen einer Krisenbewältigung dar. Bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen und generell bei Liquiditätsschwierigkeiten von Banken ist es somit essenziell, dass die Aufsichtsbehörde zeitnahe und qualitativ verlässliche Informationen über die Liquiditätslage betroffener Banken erhält.
Die Massnahme 23 (Stabilisierungsplanung stärken durch klarere regulatorische Anforderungen und Kriterien), die der Bundesrat im Bericht zur Bankenstabilität für die Umsetzung auf Stufe Verordnung vorgeschlagen hat, erfordert, nach vertiefter Prüfung, zusätzlich eine Änderung auf Gesetzesstufe und ist daher in dieser Vorlage auf Verordnungsstufe noch nicht berücksichtigt.
In der Vorlage werden zudem weitere Anpassungen der ERV, LiqV, BankV sowie der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV) vorgenommen (vgl. 4). Dabei handelt es sich mehrheitlich um Präzisierungen und Korrekturen bestehender Vorgaben auf Verordnungsstufe namentlich aufgrund der Umsetzung des finalen Basel III Standards per 1. Januar 2025. Zudem werden im Anhang der ERV die Grenzwerte für die Zuschläge für das Gesamtengagement wie bereits bei der ERV-Revision vom 27. November 2019 wiederum an die zwischenzeitliche Entwicklung des BIP angepasst.
1.1.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Sämtliche Banken in der Schweiz unterstehen einer umfassenden Regulierung und werden von der FINMA beaufsichtigt. Die Regulierung und die Aufsicht über Finanzmärkte im Allgemeinen und Banken im Besonderen bezwecken gemäss Artikel 4 FINMAG den Gläubiger- und Anlegerschutz sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Darüber hinaus gilt in der Schweiz für SIBs ein zusätzliches, spezifisches TBTF-Dispositiv, das gemäss Artikel 7 Absatz 2 BankG drei Ziele verfolgt. Es sollen die Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems vermindert, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen gewährleistet und staatliche Beihilfen vermieden werden. Der Bundesrat erachtet diese Ziele grundsätzlich als weiterhin zweckmässig. Die PUK weist in Motion Nr. 1 (24.4529 und 24.4525) ihres Berichtes allerdings auf einen Zielkonflikt gewisser Massnahmen des TBTF-Dispositivs mit der bestehenden TBTF-Zielsetzung hin und hebt hervor, dass die TBTF-Zielsetzung zu stark auf die Schweiz fokussiere. Der Bundesrat wird dieses Anliegen als weitere Massnahme aufnehmen und Eckwerte zur Umsetzung auf Gesetzesstufe präsentieren.
Zur Erreichung der drei Ziele des TBTF-Dispositivs führten Bundesrat und Parlament im Nachgang zur Finanzkrise 2007/08 besondere Bestimmungen für SIBs ein. SIBs müssen unter anderem über mehr Eigenmittel als übrige Banken verfügen, um allfällige Verluste im laufenden Betrieb besser abfedern zu können (sog. Going-Concern-Mittel). Diese Anforderungen sind grundsätzlich mit hartem Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1) zu erfüllen; ein Teil davon kann auch mit zusätzlichem Kernkapital (Additional Tier 1, AT1) erfüllt werden. Daneben haben SIBs verlustabsorbierende Mittel für den Abwicklungsfall bereitzustellen (sog. Gone-Concern-Mittel).
Im Fall der Credit Suisse haben die bestehenden Eigenmittelanforderungen die Resilienz der Bank insofern gestärkt, dass sie ohne die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen weit weniger Rückschläge hätte bewältigen können. Als besondere Schwachstelle hat sich die Eigenmittelunterlegung für ausländische Beteiligungen auf Stufe des Stammhauses erwiesen, welche nun