Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/47: Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» · 129 Seiten

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selbstständig erwerbstätig sind, in der Schweiz aber eine selbstständige Erwerbstätigkeit während weniger als drei Monaten ausüben möchten, da die vorgeschlagene Änderung das Risiko einer erheblichen Zunahme von Scheinselbstständigkeit mit sich bringt. In Bezug auf die Bearbeitung der Meldungen weist der Kanton VD auf die Komplexität der vorgeschlagenen Lösung hin und hält fest, dass seiner Ansicht nach eine zentralisierte und vollständige Verwaltung der Meldungen durch den Bund einen echten Fortschritt darstellen und die administrativen Verfahren vereinfachen würde. Der SGB und die Unia sprechen sich dafür aus, dass die in Artikel 5 Absatz 1bisVE-EntsG geregelte Haftung des Erstunternehmers auch Forderungen der paritätischen Kommissionen wegen nicht bezahlter Vollzugsbeiträge umfassen sollte. Die beiden Verbände unterbreiten zudem zwei Anpassungsvorschläge: erstens eine redaktionelle Änderung von Artikel 6 Absatz 4 VE-EntsG und zweitens die explizite Erwähnung von Daten aus zivilrechtlichen Sanktionen in den Artikeln 8o und 8p VE-EntsG. Betreffend die Kautionspflicht fordern ISOLSUISSE und suissetec entweder die gleiche Entlastung für Schweizer Betriebe oder die Beibehaltung der bisherigen Ausgestaltung.

2.3.2.2.2 Obligationenrecht

Neben den 61 Teilnehmenden, die Stellung zu Massnahme 14 genommen haben (s. Ziffer 2.3.2.1.2), äussern sich 13 Teilnehmende ausdrücklich zu den für das Obligationenrecht (OR) vorgeschlagenen Änderungen. 5 Teilnehmende unterstützen die Änderungen (SGB, KFMV, SEV, Unia, transfair), während sich 7 dagegen aussprechen (u. a. GastroSuisse, Handel Schweiz, HotellerieSuisse, STV, suissetec, Swissmem). 1 weiterer Teilnehmender nimmt lediglich zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen Stellung.

4 Teilnehmende fordern eine Anpassung. Der SGV und suissetec halten fest, dass die in Artikel 336a Absatz 4 VE-OR vorgesehene Sanktion von 10 auf 6 Monatslöhne reduziert werden sollte, wie es auch in anderen Kündigungsbestimmungen der Fall ist. Der SGB und die Unia sind der Ansicht, dass der erläuternde Bericht eine Unklarheit beziehungsweise einen Fehler enthält, da eine Ausnahmeregelung, gemäss der die Nichtigkeit einer Kündigung durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt würde, nicht zulässig ist.

2.3.2.2.3 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

40 Vernehmlassungsteilnehmende beziehen ausdrücklich Stellung zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BÖB). 32 Teilnehmende unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen (u. a. SP, SSV, economiesuisse, SGV, SAV, SBVg, SGB, KFMV, Travail.Suisse, SEV, Unia, ISOLSUISSE, Schweizerischer Baumeisterverband, scienceindustries, Syna), 2 Teilnehmende lehnen sie ab (u. a. Indagia AG). 6 Teilnehmende äussern sich nur zu einem bestimmten Thema, ohne sich hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen insgesamt klar zu positionieren.

Der SSV regt an, dass eine einfach handhabbare nationale digitale Lösung für die effiziente Abfrage angeboten werde, um den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit den Nachweisen betreffend Konformität mit den Arbeits- und Lohnbedingungen für alle Beteiligten tief zu halten. Auch die Stadt Zürich fordert eine digitale Lösung als